Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachlicher Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Darlegungslast des Arbeitgebers für den Sachgrund bei einer Befristung des Arbeitsvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag kann vorliegen, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies kann sowohl ein vorübergehender Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers sein als auch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird.

2. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Grunds i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Geht es um einen nur vorübergehenden Mehrbedarf zur Bewältigung eines Zusatzprojekts, muss der Arbeitgeber Einzelheiten zur Personalbemessung vortragen, die das Gericht nachvollziehen kann. Allein die Verwaltung von nationalen und europäischen Förderprogrammen lässt aus sich heraus noch nicht auf einen nur vorübergehenden Mehrbedarf an Personal schließen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 15.07.2016; Aktenzeichen 8 Ca 2776/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt 15.07.2016 - 8 Ca 2776/15 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits (Berufung und Revision) trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Nach einer Vollbeschäftigung als Elternzeitvertretung vom 7.1. bis 26.9.2013 war die Klägerin ab dem 1.1.2014 bis zuletzt 31.12.2015 als Teilzeitbeschäftigte mit 34 h pro Woche beschäftigt. Sie erzielte einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von 2.500,00 €. Gegenstand ihrer Tätigkeit waren Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang von Fördermaßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft basierend auf Programmen der Europäischen Union. Eingesetzt war sie im Referat 460 des Landesverwaltungsamts des Beklagten. Dieses Referat "Ländlicher Raum" war Obere Naturschutzbehörde im Landesverwaltungsamt und Bewilligungsbehörde für die Fördermaßnahmen.

Diesen Förderprogrammen lagen u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; fortan kurz: ELER) sowie die Richtlinie Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (fortan kurz: ENL) des T............... Ministeriums für L.................., N.............. und U......... vom 14.5.2008 zu Grunde. Diese war befristet und trat am 31.12.2015 außer Kraft.

In Ziffer 1 ENL waren der Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen geregelt. Ziffern 2-5 enthielten Regelungen dazu, was Gegenstand der Förderung und wer Zuwendungsempfänger sein kann sowie zu den Zuwendungsvoraussetzungen und Art, Umfang sowie Höhe der Zuwendung. Ziffer 7 ENL regelte das Verwaltungsverfahren. Wegen Einzelheiten des Inhaltes der ENL wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Blatt 63-68 der Akte) Bezug genommen.

Der ursprünglich der Beschäftigung der Klägerin zu Grunde liegende Vertrag stammte vom 17./19.12.2013. Am 21./29.10.2015 schlossen die Parteien einen als "3. Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages" überschriebenen Vertrag, der ausweislich seines ausdrücklichen Wortlautes die Abänderung des Arbeitsvertrages vom 17./19.12.2013 in der Fassung des Vertrages vom 15./20.1.2015 enthalten solle. Darin änderten sie ausschließlich § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2015 befristet sei. Die §§ 2-6 des Arbeitsvertrages sollten unverändert bleiben. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes dieser Arbeitsverträge wird auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Blatt 12-15 der Akte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.11.2015 wandte sich die Klägerin über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Beklagten und machte die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 1.12.2015, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Blatt 17 der Akte) verwiesen wird, mit Hinweis darauf, dass eine so genannte Haushaltsbefristung vorliege. Gleichzeitig enthielt das Schreiben die Erklärung hierfür, dass das Arbeitsverhältnis durch vom T.............. Ministerium für I............ und L................ zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln im Rahmen von ELER finanziert sei und dass dieses bis Jahresende 2015 abgeschlossen sei. Ähnlich erklärte sich der Beklagte im Gütetermin vom 8.3.2016 vor dem Arbeitsgericht (Blatt 30 der Akte).

Mit ihrer dem Beklagten am 11.1.2016 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis ...

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