Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers bei rechtsgrundloser Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
Bei rechtsgrundloser Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitnehmer nur um den Erstattungsanspruch aus § 26 Abs. 2 SGB IV oder dessen Wert bereichert. Entfällt der Erstattungsanspruch, weil der Versicherungsträger die Gegenleistung erbracht hat (z. B. Versicherungsschutz gewährt hat), besteht kein weitergehender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers.
Hier: falsche sozialversicherungsrechtliche Einordnung der angestellten Hochschulprofessoren, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.
Normenkette
SGB IV § 26 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen 8 Ca 3445/01) |
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 09.04.2002, Az.: 8 Ca 3445/01, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2001 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien sind Erstattungsansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung streitig.
Der am 08.04.1936 geborene Kläger war beim Beklagten als Hochschulprofessor im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Für die Zeit vom 01.04.1993 bis 31.10.1999 regelte der Anstellungsvertrag vom 18.05./28.06.1993 die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Danach fand auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung C. § 4 S. 1 des Anstellungsvertrages lautet:
Für den Umfang der zu übernehmenden Lehrverpflichtungen, hinsichtlich Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung, Beihilfe sowie Nebentätigkeit gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger ist zwischenzeitlich wegen Erreichen des Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Der Beklagte hat für den Kläger in der Zeit vom 01.03.1995 bis 31.10.1999 Sozialabgaben wie für einen in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherten Arbeitnehmer abgeführt. Wegen der geleisteten Zahlungen wird auf die Aufstellung gem. Bl. 34 – 41 d. A. Bezug genommen.
Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 11.10.1999 (Bl. 49 d. A.) darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung habe und daher ab 01.11.1999 die Zahlung der Zuschüsse eingestellt werde. Mit einem weiteren Schreiben ebenfalls vom 11.10.1999 (Bl. 50 d. A.) hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist die für die Monate April bis Oktober 1999 gezahlten Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2.948,40 DM zurückgefordert.
Beide Parteien haben sodann unter dem 13.12.1999 bei der …kasse als der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gestellt. Diesem Antrag war die oben genannte Aufstellung beigefügt. Im Antrag war angekreuzt, dass die zu erstattenden Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden (Bl. 308 d. A.).
Die Einzugsstelle hat mit Schreiben vom 18.05.2000 (Bl. 312, 313 d. A.) mitgeteilt, dass aus den für den Kläger im Zeitraum 01.03.1995 bis 31.10.1999 geleisteten Zahlungen Beiträge in Höhe von 27.678,38 DM erstattet werden. Davon belaufen sich die erstatteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf 25.142,00 DM und die erstatteten Beiträge zur Pflegeversicherung auf 2.190,78 DM. Erstattet wurden auch Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 345,60 DM. Dabei handelt es sich um Überzahlungen aus den Monaten März bis Oktober 1999 in Höhe der Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz von monatlich 43,20 DM.
Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 05.10.2000 unter Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit zu Unrecht Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet worden seien, davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Beitragserstattung in Höhe von 15.107,38 DM (12.571,00 DM + 2.190,78 DM + 345,60 DM) mit seinem – des Beklagten – Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Zuschüsse in gleicher Höhe verrechnen werde.
Mit Schreiben vom 04.05.2001 hat der Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung spezifiziert. Danach beläuft sich der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung auf 17.019,17 DM und zur Pflegeversicherung auf 2.190,78 DM, insgesamt ergebe sich daher ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 19.209,95 DM. Nach Aufrechnung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist mit einem Betrag von 2.948,40 DM v...