Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Urteil vom 23.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 506/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 10 AZR 465/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 23.03.1995 (2 Ca 506/94) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die am 01.08.1954 geborene Klägerin absolvierte vom 01.09.1973 bis zum 31.07.1977 ein Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in L. das sie mit dem akademischen Grad Diplomsportlehrer erfolgreich abschloß. Nach Beendigung des Studium leistete sie einen zweijährigen Vorbereitungsdienst für Lehrer ab und ist seit dem als Lehrerin in den Diensten des beklagten Freistaates bzw. seines Rechtsvorgängers tätig. Sie ist an der Regelschule I in A. im Unterricht der Klassen 5–10 eingesetzt und unterrichtet im Fach Sport, seit dem 01.09.1994 auch im Fach Ethik.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der BAT-O nebst ergänzende Tarifverträge Anwendung. Mit Schreiben vom 12.11.1992 teilte das Schulamt W. der Klägerin, die bis dato ein Gehalt nach Vergütungsgruppe III BAT-O bezogen hatte, mit, daß sie ab dem 01.12.1992 nur noch nach Gruppe IV a vergütet werde. Mit Schreiben vom 19.11.1992 widersprach die Klägerin dieser Änderung ihrer Eingruppierung. In ihrer am 04.10.1994 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ab dem 01.12.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin könne lediglich Vergütung nach Gruppe IV a BAT-O beanspruchen, da sie die Lehrbefähigung nur für ein Fach besitze und keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung aufweise. Bei ihrem Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur habe es sich um ein sportwissenschaftliches Fachstudium gehandelt, da es in erster Linie auf die Ausbildung von Trainern und nicht von Lehrern ausgerichtet gewesen sei. Pädagogikausbildung sei lediglich als Ergänzung erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 30.03.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.04.1995 Berufung eingelegt und mit einem am 29.04.1995 eingegangenen Schriftsatz die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt Daraufhin wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.06.1995 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 26.06.1995 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen. Auch in der Berufungsinstanz vertritt der Beklagte die Auffassung, daß die Klägerin weder als Diplomlehrer einzustufen sei noch eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung bei ihr vorliege.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 23.03.1995, 2 Ca 506/94, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, daß sich bereits aus der bei den Akten befindlichen Bescheinigung der Universität L. ergebe, daß in ihrer Ausbildung an der Sporthochschule in L. die Grundlage für die pädagogische methodische Befähigung des Diplomsportlehrers gelegt worden sie.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Nr. 3 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellt eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde Danach ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Denn wäre sie Beamtin, wäre sie nach der Anlage I zur 2 Besoldungsübergangsverordnung in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, die gem. § 11 S. 2 BAT-O der Vergütungsgruppe III BAT-O entspricht.

Nach der Anlage I zur 2. Besoldungsübergangsverordnung sind in Besoldungsgruppe A 12 u. a. Lehrer zugeordnet, die als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5–10 an einer allgemeinbildenden Schule tätig sind und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfügen (Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage I zur 2. Besoldungsübergangsverordnung). Dies trifft auf die Klägerin zu. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen Insbesondere verfügt die Klägerin auch über die geforderte abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Dies ergibt sich bereits aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Universität L. vom 08.04.1993 (Bl. 30 d. A.) Dort ist ausgeführt, daß zusätzlich zur Ausbildung die Anforderungen an die Lehrbefähigung für den Unterricht...

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