Leitsatz (amtlich)
unerheblicher Einzelfall
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 02.08.1995; Aktenzeichen 4 Ca 556/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 02.08.1995 (4 Ca 556/94) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin studierte an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in L. und erhielt 1976 den Grad eines Diplomsportlehrers.
Dem Studium lag ein Studienplan und Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer zugrunde. Danach sollten die Absolventen u. a. als Lehrer im Sportunterricht und im außerunterrichtlichen Sport innerhalb des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems sowie im Gesundheitswesen zum Einsatz kommen, Das Grundstudium beinhaltete u. a. eine Ausbildung in den erziehungswissenschaftlichen Grundlagen (Pädagogik, Psychologie) Der Studienplan für das Fachstudium wurde durch einen Anhang zur Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer für den Schulsport ergänzt. Danach erfolgte die Ausbildung der Diplomsportlehrer auf der Grundlage der Konzeption zur perspektivischen Entwicklung der Ausbildung von Fachlehrern der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschulen in der DDR für den Zeitraum von 1968 bis 1980. Unter anderem werden, aufgereiht nach den verschiedenen Studienkomplexen, wie z. B. erziehungswissenschaftlicher Grundkurs, Pädagogik, Psychologie und Methodik, der zeitliche Umfang und die Lage im Studiengang wie die Hauptinhalte der verschiedenen Lehrgegenstände ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Studienplans wird auf Blatt 40 f der Akte Bezug genommen
Die Klägerin wurde am 02.05.1983 als Sportlehrerin eingestellt. Zunächst erhielt sie mit Einführung des BAT-O eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe III. Mit Schreiben vom 03.11.1992 teilte das Schulamt der Klägerin mit, daß sie keinen Anspruch auf Eingruppierung auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III habe. Die Klägerin sei ab 01.12.1992 in die Vergütungsgruppe IV a einzugruppieren. Mit Schreiben vom 26.11.1992 wandte sich die Klägerin gegen diese Eingruppierung
Die Parteien sind tarifgebunden
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.12.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zzgl 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt,
Er hat die Auffassung vertreten, daß Diplomsportlehrer, die an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in L. als Trainer oder für den Volkssport ausgebildet worden seien kein pädagogisches Hochschulstudium absolviert hätten Diplomlehrer hätten demgegenüber eine umfassende Ausbildung und daher auch eine umfassende Befugnis Demgegenüber sei die Ausbildung eines Diplomsportlehrers auf ein Fach beschränkt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses dem Beklagten am 04.09.1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat dieser am 13.09.1995 Berufung eingelegt. Am 12.10.1995 hat der Beklagte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, woraufhin diese bis zum 13.11.1995 verlängert wurde. Am 13.11.1995 ist die Berufungsbegründung beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen.
In der Berufungsinstanz vertritt der Beklagte nach wie vor die Ansicht, daß es sich bei der Klägerin nicht um eine Diplomlehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung i. S. der Besoldungsgruppe A 12 gehandelt habe und deshalb eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O nicht in Betracht komme. Die in den Zeugnissen der Klägerin angeführten Fächer Pädagogik und Psychologie und Theorie der Körpererziehung bzw. des Sportunterrichts entsprächen nicht der speziellen Pädagogikausbildung (Methodik/Didaktik der Körpererzieher) für den Unterricht (Lehrbehrechtigung) an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
Der Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt, 4 Ca 556/94, vom 02.08.1995 wird aufgehoben
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des BAT-O festgestellt.
Der BAT-O ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Nach § 2 Nr. 3 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind die Lehrkräfte. In der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im...