Leitsatz (amtlich)

unerheblicher Einzelfall

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 19.04.1995; Aktenzeichen 7 Ca 456/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 10 AZR 434/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.1995 (7 Ca 456/94) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin studierte an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in L. Die Klägerin wurde durch Einweisungsbeschluß vom 13.09.1972 in ein Schulsportstudienlehrgang an dieser Hochschule eingewiesen. Das Studium, das die Klägerin 1973 mit dem akademischen Grad einer Diplomsportlehrerin abschloß, folgte dem Studiengang und Studienprogramm für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer der Deutschen Hochschule für Körperkultur in L. Bezüglich des Inhalts des Studienplans und der Studienprogramme wird auf Blatt 74 bis 91 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat Vorlesungen und Seminare bzw. Übungen in den Fächern Philosophie, Pädagogik und Methodik des Sportunterrichts besucht Sie absolvierte studienbegleitende berufspraktische Seminare und nahm am sog schulpraktischen Tag einmal pro Woche teil. Die Leistungen im berufspraktischen Semester unterlagen einer Leistungsbeurteilung. Die Abschlußprüfung umfaßte das Fach erziehungswissenschaftliche Grundlagen, das untergliedert war in die Disziplinen Pädagogik und Psychologie. Die Klägerin leistete erfolgreich einen Vorbereitungsdienst für die Absolventen der Ausbildungseinrichtung für Lehrer und Erzieher Sie unterrichtet seit 1973 an der Klasse 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule.

Die Parteien sind tarifgebunden. Die Vorschriften des BAT-O finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Die Klägerin erhält seit dem 01.12.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O Mit Schreiben vom 11.11.1992 wandte sich die Klägerin gegen die Herabstufung von der Gehaltsgruppe III in die Gehaltsgruppe IV a ab 01.12.1992.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Ausbildung als Diplomsportlehrerin der eines Diplomlehrers gleichwertig sei Eine Differenzierung entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Das Regelungswerk der 2. Besoldungsübergangsverordnung stelle eine abschließende und zwingende Eingruppierungsregelung für Lehrer im Angestelltenverhältnis dar. Die hierin verlangte pädagogische Hochschulausbildung habe sie mit ihrem Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in L. absolviert. Dies ergebe sich aus den Lerninhalten und Praktikas ihres Studiums.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.12.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zzgl. 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte … hat die Auffassung vertreten, daß ein Diplomsportlehrer als Lehrer mit einem Fach nicht einem Diplomlehrer nicht gleichzusetzen sei. Dieser unterrichte in der Regel zwei Fächer. Die höhere Vergütungsgruppe III BAT-O stehe daher nur diesen Lehrern mit einer Befähigung für zwei Fächern zu, da diese umfassender einsetzbar seien. Aufgrund der Vielzahl verschiedener Lehrerstudienabschlüsse müsse differenziert werden. Da die 2 Besoldungsübergangsverordnung dies nicht vollziehe, müsse ergänzend hierzu die differenzierenden TDL-Richtlinien herangezogen werden Eine pädagogische Hochschulausbildung fordere in der Regel eine vier bis fünf Jahre dauernde pädagogische, d. h. auf künftige Tätigkeit eines Lehrers ausgerichtete Hochschulausbildung Dies könne die Klägerin nicht nachweisen. Die Klägerin habe lediglich den akademischen Grad eines Diplomsportlehrers für Volkssport und Trainer erlangt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 04.05.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.05.1995 beim Thüringer Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Am 29.06.1995 hat der Beklagte beim Thüringer Landesarbeitsgericht Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Daraufhin wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.07.1995 verlängert. Die Berufungsbegründung hat der Beklagte am 29.07.1995 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingereicht.

Auch in der Berufungsinstanz ist der Beklagte der Auffassung, daß es sich bei der Klägerin weder um eine Diplomlehrerin handele noch die Klägerin über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge.

Der Beklagte beantragt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.1995 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht...

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