Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendung des § 87 c HGB beschränkt sich auf reine Provisionsansprüche. Sie ist auf „Umsatzprovisionen” nicht übertragbar.
2. Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung dient der Durchsetzung der Vollständigkeit der Auskunft.
3. Zum Verhältnis von Auskunft und Versicherung.
Normenkette
BGB § 259 Abs. 2; HGB § 87c
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Teilurteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 7 Ca 207/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15. Mai 2008 – 7 Ca 207/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Durch Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 29. April 2004 – 7 Ca 694/03 – war die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über einen bestimmten Umfang von Geldeingängen zu erteilen, für welchen der Kläger Zahlung einer Umsatzprovision verlangt. Der Kläger begehrt nunmehr auf der zweiten Stufe die Versicherung, dass die ihm erteilte Auskunft richtig und vollständig erfolgte.
Die Auseinandersetzung steht vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Mü.. Nach deren Insolvenz war Rechtsanwalt R. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Mü. eingesetzt, welche 100 % der Geschäftsanteile der Beklagten hielt. Außerdem wurden die Rechtsanwälte R. und W. als Verwalter von je vier Regionalgesellschaften der Mü. eingesetzt. Mit Vereinbarung vom 6. Juni 2002 beauftragten die Insolvenzverwalter die Beklagte mit der Einziehung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der von ihnen vertretenen Gesellschaften bis zum Ende des Jahres 2002. Gleichzeitig verpflichteten sich die Verwalter Lohn- und Nebenkosten der Beklagten zu übernehmen, wie auch eine dem Erfolg angemessene Provision zu zahlen. Nach einem Gesprächsprotokoll aus Mitte Juni 2002 – Einzelheiten sind streitig – sollten die Führungskräfte von M. an der Provision beteiligt werden.
Mit befristetem Vertrag vom 27. Juni 2002 wurde der Kläger bei der Beklagten vom 1. Juli 2002 bis – bei einmonatiger Verlängerung – zum 31.Januar 2003 angestellt. Als Vergütung wurde ein Monatsgehalt von 2.550,00 EUR vereinbart. Am 16.8.2002 kam es zu einem „Meeting”, an welchem der damalige Geschäftsführer der Beklagten, H.M., und fünf weitere Mitarbeiter der Beklagten, auch der Kläger teilnahmen. Nach den dort getroffenen Absprachen sollte der Geschäftsführer der Beklagten 40%, der Kläger 7 % der zu erwartenden Provision erhalten. Die Provisionsstaffel reichte von 1 – 3,5 % der Eingänge, die Erwartung bewegte sich von 10 Millionen bis über 25 Millionen EUR. Mit Schreiben vom 23. September 2002 teilte der Geschäftsführer mit, „dass Sie aufgrund Ihrer engagierten Tätigkeit bei M. eine zusätzliche Vergütung zum 31.12.2002 erhalten. Dieser Anspruch beläuft sich auf 7 % der im Rahmenvertrag von M. vereinbarten Provisionssumme.” Der Kläger erhielt mit Abrechnung des Dezembergehalts eine Bonuszahlung von 10.414,10 EUR. Auf seine Anfrage vom 3. Februar 2003 erhielt er vom inzwischen gewechselten Geschäftsführer St. als Antwort, dass „die endgültige Abrechnung der Provision… noch nicht vorliegt.”
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 7. März 2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Stufenklage gewehrt. Im Wege der Klagehäufung mitverfolgte Ansprüche gegen eine M. Consulting International i. G. und eine T.W. Partner VerwaltungsGmbH hat der Kläger im Rahmen der Güteverhandlung am 17.4.2003 zurückgenommen, so dass sich das Auskunftsbegehren gegen die Beklagte als Arbeitgeberin und den Alleingesellschafter Rechtsanwalt R. gerichtet hat. Auch inhaltlich hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts sein Begehren umgestellt. Der Antrag in erster Stufe lautete zuletzt, „die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Geldeingänge die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2002 bis zum 31.12.2002 für die Insolvenzverwalter R. und W. auf Grund der geschlossenen Vereinbarung vom 6.6.2002 eingezogen hat, durch Erteilung eines Bucheinzuges nach § 87 c HGB, differenziert nach den jeweiligen Regionalgesellschaften.”
Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag auf erster Stufe im Hinblick auf die Arbeitgeberin, die Beklagte, entsprochen, im Hinblick auf den Gesellschafter R. abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, diese dann mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 zurückgenommen. Der Kläger hat den die Klage abweisenden Teil des Urteils vom 29. Januar 2005 hingenommen.
Schon mit Schriftsatz vom 29.1.2004 hatte die Beklagte zur Höhe der Einnahmen Stellung genommen. Sie führte aus, die Steuerberater K. & K. aus K. überwachten die Geldeingänge. Für die von Rechtsanwalt R. verwalteten Regionalgesellschaften ergebe sich ein kumulierter Zahlungseingang im 2. Halbjahr 2002 in Höhe von 14.007.851,00 EUR, für Rechtsanwalt W. ein Zahlungseingang von 8.033.316,69 EUR. Diese Zahlungseingänge seien „vorläufig ermittelt, sie werden noch um Geldeingänge bereinigt we...