Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 25.03.1993; Aktenzeichen 1 (3) Ca 3343/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 8 AZR 890/94)

 

Tenor

Es ergeht folgendes

Urteil

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl, 1/3 Ca 3343/92, vom 25.03.1993 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung der Klägerin für den Schuldienst des beklagten Landes und die Verpflichtung des beklagten Landes zur Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war von 1970 bis 1973 als Lehrer und Fachberater für Polytechnik, von 1973 bis 1976 als Referent für Polytechnik und von 1976 bis 1977 als Schulinspektor beim Rat des Kreises I. tätig. Nach einem Besuch der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften und einem entsprechenden Stipendium von 1977 bis 1978 war der Kläger von 1978 bis 1979 wieder als Schulinspektor beim Rat des Kreises I. tätig (Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, daß es sich bei der Funktion eines pädagogischen Mitarbeiters für die Schulaufsicht um die eines Schulinspektors gehandelt hat). Nach einem Besuch des Instituts für Sprachintensivausbildung der DDR in B. von 1979 bis 1980 war der Kläger von 1980 bis 1985 als Lehrer und Entwicklungshelfer in M. eingesetzt. Von 1985 bis 1989 war er Bezirksschulinspektor beim Rat des Bezirkes S. Von 1989 bis 1991 war er im Schulamt I. Pädagogischer Mitarbeiter für Polytechnik. Ab 1991 war er als Lehrer für Polytechnik eingesetzt. 1985 erhielt der Kläger die Beförderung zum Oberlehrer.

Mit Verabschiedung des vorläufigen Bildungsgesetzes vom 25.3.1991 (GVBl. S. 61) leitete das beklagte Land die Überprüfung der persönlichen Eignung aller im Landesdienst beschäftigten Lehrer ein. Zu diesem Zweck wurden bei den Schulämtern Kommissionen eingerichtet, denen der Schulamtsleiter, ein Mitglied des Kreisbildungsausschusses, ein Mitglied des Kollegiums der Schule und ein von der Elternversammlung der Schule gewählter Elternvertreter angehört haben. Die Überprüfung durch diese „schulnahen Kommissionen” (Kreiskommissionen) erfolgte im Sommer 1991.

Von den Kreiskommissionen sind Lehrerinnen und Lehrer als politisch unbedenklich eingestuft worden, die gleichgelagerte bzw. teilweise höhere politische Funktionen in der ehemaligen DDR bekleideten, als die, welche Der Kläger eingenommen hat.

Bei der Überprüfung durch die Kreiskommissionen gab es noch nicht die Richtlinien des beklagten Landes zur Lehrerüberprüfung und es war nicht Aufgabe dieser Kommissionen anhand von politischen Charakteristika die Lehrerinnen und Lehrer zu beurteilen, sondern aufgrund der Kenntnis dieser Kommissionen über die örtlichen Gegebenheiten, Situationen und Personen, den Leumund der zu überprüfenden Lehrerinnen und Lehrer und konkreter Verfehlungen. Eine Revision einer den Verbleib im Schuldienst bestätigenden Entscheidung der Kreiskommissionen durch durch das Kultusministerium erfolgte nicht. Schriftliche Unterlagen über die Entscheidungsfindung der Kreiskommissionen existieren nicht.

In etwa 4 500 Fällen legten die Kommissionen die Sache wegen bestehender Bedenken dem Kultusministerium vor. Bei dem Kultusministerium wurde im August 1991 eine zweite Kommission mit dem Sitz in W. eingerichtet. Diese bestand aus mehreren Arbeitsgruppen, die jeweils mit zwei Lehrern aus Thüringen und einem Volljuristen besetzt waren. Bei der Prüfung nach Aktenlage kam diese Kommission zu dem Ergebnis, daß in 1 500 Fällen die Bedenken nicht aufrechtzuerhalten seien. Die übriggebliebenen 3 000 Bediensteten wurden mündlich angehört. In mehr als 1 000 Fällen führte die Anhörung zum Wegfall der Zweifel. Das Kultusministerium hat jeden Fall nach dem Anhörungsverfahren nochmals geprüft. Nach Abzug der durch Aufhebungsvertrag oder auf andere Weise beendeten Arbeitsverhältnisse verblieben 1 483 Fälle, in denen die Kündigung eingeleitet wurde.

Der Kläger selbst wurde am 24.10.1991 vor der „W. kommission” angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des zu den Akten gereichten Anhörungsprotokolls (Bl 110 bis 116 d.A.) Bezug genommen.

Am 18.2.1992 verabschiedete die Thüringer Landesregierung Richtlinien für die ordentliche Kündigung von Lehrern und Erziehern wegen mangelnder persönlicher Eignung für den Landesdienst (ThürStAnz 1992 S. 359 in der Anlage).

Mit Schreiben vom 29.6.1992, zugegangen am 4.7.1992 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen persönlicher Nichteignung zum 31.12.1992 unter Hinweis darauf, daß der Kläger von 1970 bis 1973 Fachberater, von 1973 bis 1976 Referent für Polytechnik, 1976 und 1977 Mitarbeiter der Schulaufsicht beim Rat des Kreises I. und 1985 bis 1989 Mitarbeiter der Schulaufsicht beim Rat des Bezirks S. gewesen ist. Wegen des sonstigen Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 5, 6 d.A. Bezug genommen.

Mit der beim Arbeitsgericht am 10.7.1992 eingegangenen K...

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