Entscheidungsstichwort (Thema)
Gastmitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Vereinsrechtliche Stellung
Leitsatz (redaktionell)
Die bloße Erlangung einer „Gastmitgliedschaft” macht einen Arbeitgeber nicht zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbands i.S.v. § 3 TVG.
Normenkette
TVG § 3
Verfahrensgang
ArbG Nordhausen (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 313/02) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.01.2003 – 3 Ca 313/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Zuwendung für Angestellte nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte.
Der Kläger war seit dem 01.08.1998 als Arzt bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2002. Seit dem 01.04.2002 ist der Kläger im Krankenhaus A. beschäftigt.
Die Beklagte zahlte dem Kläger im November 2001 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 3.126,56 EUR.
Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 01.08.1998 u. a., dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundestarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung richten sollte.
Der Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte (TV ZuwAng-O) enthält u. a. folgende Regelungen:
„§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
- am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist,
seit dem 01. Oktober ununterbrochen als Angestellter, …
und
- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. …
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1. der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
…
(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 oder des Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zu zahlen, wenn nicht einer der Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegt.”
Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 TV ZuwAng-O ist öffentlicher Dienst im Sinne des Abs. 4 Nr. 1 eine Beschäftigung
- beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde und bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder angehört,
- bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlichen gleichen Inhalts anwendet.
Gesellschafter der Beklagten ist zu 100 % der Landkreis U.. Die Beklagte ist seit dem 01.01.2000 Gastmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen. Nach § 3 a der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen hat jedes Gastmitglied Anspruch auf Beratung in allen arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Fragen aus Arbeitsverhältnissen sowie die Prozessvertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung ist das Gastmitglied nicht an die vom Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Nach § 3 a Abs. 5 der Satzung kann das Gastmitglied an einer Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen und hat ein Fragerecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Abstimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Anspruch auf Vertretung in den Verbandsorganen. Nach § 6 b der Satzung ist jedes Verbandsmitglied verpflichtet, auf den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen zu verzichten.
Die Beklagte forderte die von ihr gezahlte Weihnachtsgratifikation zurück und verrechnete diesen Betrag mit dem Vergütungsanspruch der klagenden Partei für den Monat März 2002. Hiergegen richtet sich die am 24.02.2002 eingereichte Klage.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, der gestellten Anträge und der gerichtlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.01.2003 (Bl. 54 – 57 d. A.) gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den in den Entscheidungsgründen (Bl. 57 – 63 d. A.) im Einzelnen ersichtlichen Gründen abgewiesen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 24.01.2001 (Az:10 AZR 90/00) die Auffassung vertreten, die Beklagte erfülle nicht die tarifliche Begriffsbestimmung „Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes”. Die Beklagte sei auch kein sonstiges Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, da deren G...