Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen 7 Ca 70/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl – Außenkammern Sonneberg – vom 24.09.1996, Az.: 7 Ca 70/95, abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.1994 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.762,40 DM zu zahlen.

Der Beklagte wird auf die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz weiterhin verurteilt, an den Kläger 108.464,32 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Von den erstinstanzlich angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 83 % und der Kläger 17 %. Von den in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 79 % und der Kläger 21 %.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede eines von ihnen abgeschlossenen „Honorarvertrages” und um Zahlungsansprüche aus diesem Rechtsverhältnis.

Der als selbständiger Rechtsanwalt in Mannheim tätig gewesene Kläger war bei dem Beklagten ab dem 01.02.1993 im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in S. beschäftigt. Grundlage der Vertragsbeziehung war zunächst der unter dem 16.02.1993 geschlossene Honorarvertrag (Bl. 7 ff d. A.). Diesem folgte für die weitere Tätigkeit des Klägers im Jahr 1994 der unter dem 14.12.1993 abgeschlossene Honorarvertrag (Bl. 10 ff d. A.).

Nach dem zuletzt genannten Honorarvertrag war der Kläger mit der Vorbereitung von Bescheiden auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen betraut. § 1 des Honorarvertrages enthält die Festlegung, daß die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit in ständiger Absprache mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen erfolgt und daß der Kläger seine Aufgaben in den Diensträumen des Auftraggebers wahrzunehmen hatte. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, daß der Kläger zumindest der normalen Dienststunden im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung stehen mußte. Als Vergütung für seine Tätigkeit sieht § 3 des Vertrages ein pauschales Honorar von monatlich 10.500,00 DM einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 15 % = 1.370,00 DM vor. Weiterhin sollte der Kläger entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern, Az.: D II 4-211 170/36 – in der jeweils geltenden Fassung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich „zur Zeit” 1.500,00 DM erhalten. In diesem Zusammenhang war zusätzlich festgelegt, daß sich die Vergütungsansprüche des Klägers im Fall der Urlaubnahme bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsprechend vermindern.

§ 6 „Vertragsdauer und Kündigung” hat folgenden Wortlaut:

  1. Der Auftragnehmer beginnt seine Tätigkeit am (Vertragsbeginn) 01.01.1994.
  2. Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.1994 vorbehaltlich der Gewährung von Personalkostenzuschuß für das Jahr 1994.

Wegen des weiteren Inhalts des Honorarvertrages wird auf diesen Bezug genommen.

Die Tätigkeit des Klägers im Amt für offene Vermögensfragen in S. begann morgens gegen 8.00 Uhr und endete in der ersten Zeit abends gegen 19.00 Uhr. Sie umfaßte eine Mittagspause von ½ bis 1 Stunde. Anfangs arbeitete der Kläger von Montags bis Freitags im Amt. Später übernahm er noch einen Lehrauftrag an der Fachhochschule in Meißen, was ihn in der Regel ein bis zweimal in der Woche beanspruchte. Um diesen Lehrauftrag wahrzunehmen, mußte er an dem jeweils betroffenen Tag die Amtsleiterin fragen, ob er den Arbeitsplatz verlassen durfte oder an diesem Tag nicht zu erscheinen brauchte. Im Jahr 1994 meldete der Kläger seine Anwaltskanzlei in M. ab, da der Betrieb dieser Kanzlei mit der Tätigkeit in S. nicht zu vereinbaren war. Im Jahr 1993 war der Kläger an drei Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Seine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Landratsamt S. mitgeteilt. Seinen Jahresurlaub 1993 und 1994 trat der Kläger jeweils in Absprache mit der Amtsleiterin an. Das Vertragsverhältnis mit dem Kläger war bei dem Beklagten in einer für den Kläger angelegten Akte erfaßt. Hierin waren die für den Kläger vorgesehenen Fördermittel, die entsprechenden Zuwendungsbescheide und der Schriftverkehr mit dem Kläger ebenso registriert, wie der mit dem Kläger geschlossene Dienstvertrag und die Krankheitszeit des Klägers.

Dem Kläger wurden von der Amtsleiterin bestimmte Vorgänge zur rechtlichen Bearbeitung zugewiesen. Danach waren diese der Amtsleiterin vorzulegen. Dabei wurden die Vorschläge des Klägers des öfteren umgeändert und ihm zeitweise per Zettel eine entsprechende Weisung wie zu verfahren sei, erteilt. Bis auf den vom Kläger mitgebrachten Schönfelder wurden ihm im Landratsamt alle Arbeitsmittel sowie auch ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt. Dem Amt für offene Vermögensfragen in S. war in einer Art Pensenschlüssel vorgegeben, wieviele nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zu bearbeitende Akten pro Vierteljahr bzw. pro Monat erledigt werden mußten. In dem Fa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge