Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten des Antraggegners vom 8. Oktober 2001 wird auf 2.261,90 DM (= 1.156,49 €) festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In dem Berufungsverfahren G.… Z.… ./. Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: L 6 RJ 555/99) beauftragte der Vorsitzende des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Verfügung vom 15. Januar 2001 den Antragsgegner mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach ambulanter Untersuchung und übersandte ihm die Gerichts- (271 Blatt) und Verwaltungsakte (124 Blatt) sowie die Akte des Therapiezentrums E… (60 Blatt). Auf Antrag des Antragsgegners genehmigte er mit Verfügung vom 22. Februar 2001 die Erstellung eines schmerzpsychologischen Zusatzgutachtens bei Dr. P…, eines orthopädischen Zusatzgutachtens bei Dr. D… und eines MRT.
Unter dem 20. Juni 2001 erstatteten Dr. P… ein schmerzpsychologisches (18 Blatt), unter dem 3. August 2001 Dr. R… ein neuroradiologisches (2 Blatt) und unter dem 3. September 2001 Dr. D… ein orthopädisches Zusatzgutachten (13 Blatt).
Unter dem 8. Oktober 2001 fertigte der Antragsgegner sein algesiologisches Gutachten auf insgesamt 70 Seiten. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er 3.742,90 DM geltend (33,5 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 100,00 DM = 3.350,00 DM, Schreibgebühr 280,00 DM, Fotokopiekosten 98,00 DM, Portokosten 14,90 DM). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 35 des Kostenhefts verwiesen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle überwies mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 den beantragten Betrag.
Am 13. März 2003 beantragte der Antragsteller, die Entschädigung für das Gutachten vom 8. Oktober 2001 auf 2.641,00 DM (= 1.350,32 €) festzusetzen. Zu erstatten sei nur ein Zeitaufwand von (aufgerundet) 24 Stunden. Der Stundensatz von 100,00 DM sei nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner in erheblichem Umfang Vorgutachten und medizinische Unterlagen zu berücksichtigen habe. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass nach der ständigen Senatsrechtsprechung Gutachten in Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 84,00 DM/Stunde zu entschädigen seien, hat er den Stundensatz auf 84,00 DM und die Höhe der Gesamtentschädigung auf 2.257,00 DM (= 1. 153,99 €) korrigiert.
Die Antragsteller beantragt,
die Entschädigung für das Gutachten vom 8. Oktober 2001 auf 2.257,00 DM (= 1.153,99 €) festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Entschädigung für das Gutachten vom 8. Oktober 2001 auf 3.742,90 DM (= 1.913,71 Euro) festzusetzen.
Nach seiner Ansicht ist der Stundensatz von 100,00 DM gerechtfertigt, da es sich um ein außerordentlich komplexes Gutachten gehandelt habe, bei dem eine Vielzahl von Vor- und Zusatzgutachten zu berücksichtigen waren. Die Wiederholung der Beweisfragen sei formeller und essenzieller Bestandteil eines jeden Gutachtens. Auch eine dezidierte Ausarbeitung der Vorbefunde und Vorgutachten im Aktenauszug sei von großer Bedeutung. Ohne ausführliche Ausarbeitung der Aktenlage hätten die bestehenden Widersprüche nicht schlüssig und nachhaltig aufgezeigt und aufgelöst werden können.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen und ihn dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässig und überwiegend begründet.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 3. März 2003 – Az.: L 6 B 25/02 SF; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.2), weil die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nur insgesamt erfolgen kann. Insofern ist es unerheblich, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. März 2003 keine Bedenken gegen den Stundensatz von 100,00 DM erhoben hat.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG i. d. F.… bis Ende 2001 (= a.F.) betrug die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZuSEG); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZuSEG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. März 2003 – Az.: L 6 B 25/02 SF, 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 – Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 – Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 – Az.: L 6 B 2/98 SF) ist der Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständige...