Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten vom 15. April 2002 wird auf 878,80 € festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
In dem Berufungsverfahren D....... R... ./. Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: L 6 RJ 436/01) beauftragte der Berichterstatter des 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 den Antragsgegner mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach ambulanter Untersuchung und übersandte ihm die Gerichts- (113 Blatt) und Verwaltungsakte der Beklagten (61 Blatt). Auf Antrag des Antragsgegners genehmigte er mit Verfügung vom 16. Januar 2002 die Erstellung eines schmerzpsychologischen Zusatzgutachtens bei Dr. P........, das dieser unter dem 23. März 2002 erstellte (20 Blatt).
Unter dem 15. April 2002 fertigte der Antragsgegner sein algesiologisches Gutachten auf insgesamt 60 Seiten. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er 1.377,2 € geltend (23,5 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 51,13 €, Schreibgebühren 123,00 €, Fotokopiekosten 45,00 €, Portokosten 7,67 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 7 des Kostenhefts verwiesen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle überwies mit Verfügung vom 30. April 2002 1.373,80 €.
Am 4. April 2003 beantragte der Antragsteller, die Entschädigung für das Gutachten vom 15. April 2002 auf 872,67 € festzusetzen. Zu erstatten sei nur ein Zeitaufwand von (aufgerundet) 18 Stunden. Als angemessen werde ein Stundensatz von 43,00 € angesehen.
Der Antragsteller beantragt,
die Entschädigung für das Gutachten vom 15. April 2002 auf 872,67 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Entschädigung für das Gutachten vom 15. April 2002 auf 1. 373,80 € festzusetzen.
Nach seiner Ansicht sind die von ihm in Rechnung gestellten Ansätze berechtigt. Er könne die beantragten Kürzungen nicht nachvollziehen. In seinem komplexen Gutachten habe er eine Vielzahl von Vor- und Zusatzgutachten berücksichtigen müssen, sodass der Stundensatz von 51,13 € gerechtfertigt sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen und ihn dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Antrag ist nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässig und begründet.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie ein Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.2), denn die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen kann nur insgesamt erfolgen.
Nachdem der Gutachtensauftrag im Dezember 2001 und damit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 erteilt worden ist, gilt das ZuSEG i. d. F. bis Ende 2001 (= a.F.). Die entsprechenden DM-Beträge sind in Euro (€) umzurechnen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG a.F. betrug die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZuSEG); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZuSEG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF, 14. Januar 2002 - Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 - Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 B 2/98 SF) ist der Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch ist. Wenn die üblichen Erfahrungswerte (insgesamt) mehr als 15 v.H. überschritten werden, erfolgt eine Nachprüfung im Wege der so genannten Vergleichsberechnung.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer “Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen„ grundsätzlich in fünf Bereichen:
a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
b) Erhebung der Vorgeschichte,
c) notwendige Untersuchungen,
d) Abfassung der Beurteilung,
e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Im vorliegenden Fall wäre unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte ein Zeitaufwand von 17,14 S...