Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem Erben eines Leistungsempfängers als Verfahrensbeteiligtem
Orientierungssatz
1. Nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
2. Ist der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Hinterbliebener des Leistungsempfängers sondern eigenständig als Erbe beteiligt, so greift die Kostenprivilegierung nicht. Eine Gleichstellung bei der Kostenfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn ein gleichwertiges Leistungsspektrum wie bei einem anerkannten Leistungsempfänger in Streit steht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht Meiningen (S 18 SO 1391/14) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden. Sie ist Erbin der am 26. November 2003 verstorbenen E. H.. Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 forderte das Landratsamt S.-R. von ihr nach § 92c des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 14.197,01 Euro zurück. Auf die Klageerhebung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) unter dem 7. August 2014 die Gerichtskosten (KV Nr. 7110) ausgehend von einem Streitwert von 14.197,01 Euro auf 879,00 Euro festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und vorgetragen, das Verfahren sei bei entsprechender Anwendung von § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichtskostenfrei. Die Privilegierung müsse auch nach dem Tode der eigentlich Berechtigten erhalten bleiben. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 28. September 2006 - B 3 P 3/05 R.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Sie sei nicht in ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene der Leistungsempfängerin sondern eigenständig als Erbin am Verfahren beteiligt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R). Die Höhe des Streitwerts habe die UdG korrekt berechnet.
Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 7. November 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie gehöre zwar nicht zum privilegierten Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Die Vorschrift müsse aber auf sie entsprechend angewandt werden. Die Privilegierung sei auch nach dem Tod des ursprünglich Berechtigten wegen eines vergleichbaren Schutzbedürfnisses vergleichbar; sie sei als Stieftochter in gleichem Maße schutzbedürftig.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2014 und den Kostenansatz vom 7. August 2014 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss der Vorinstanz.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 7. November 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass weder die Erinnerung noch die Beschwerde aufschiebende Wirkung haben (§ 66 Abs. VII S. 1 GKG). Insofern kam die Einstellung der Beitreibung nicht in Betracht.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 66 Abs. VI S. 1 GKG durch den Einzelrichter (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2014 - B 13 SF 6/14 S, nach juris). Dies ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem aktuellen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan der Vorsitzende des 6. Senats.
Die Beschwerde ist statthaft und nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz fehlerhaft ist. Für die Beschwerde ist im Gesetz keine Frist vorgesehen und sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 66 Abs. V S. 5 GKG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört oder es sich um ein Verfahren wegen überlangen Gerichtsverfahrens handelt; dann sind die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden. Nach § 183 S. 1 SGG ist für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, wenn sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Die Beschwerdeführerin unterfällt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht dem genannten privilegierten Personenkreis, denn sie klagt nicht als Versicherte oder Leistungsempfänger. Auch die Beklagte ist nicht privilegiert.
Eine entsprechende Anwendung des § 183 S. 1 SGG kommt nicht in Betracht, denn es ...