Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. keine entsprechende Anwendung des § 183 S 1 SGG. Klagen in Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten. ehrenamtlicher Vorstand eines Sportvereins

 

Leitsatz (amtlich)

Eine entsprechende Anwendung des § 183 S 1 SGG auf alle Klagen in Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 183 S. 1, § 197a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren des Erinnerungsführers vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 2 R 3997/12) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden.

In diesem Verfahren wendet sich der Erinnerungsführer gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 7. Juni 2012 an den Insolvenzverwalter des Fußballklubs 1. FC G. . und begehrt die Feststellung, dass die dort festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 Euro nicht bestehe, hilfsweise, dass sie rechtswidrig sei und gegen ihn keine Bindungswirkung entfalte.

Mit Schreiben vom 19. November 2012 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Gerichtskosten (KV Nr. 7110) ausgehend von einem Streitwert von 694.508,22 Euro auf 8.868,00 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, sein Verfahren sei bei entsprechender Anwendung von § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichtskostenfrei. § 197a SGG sei lediglich als Ausnahmevorschrift für Personen geschaffen worden, die nicht eines besonderen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürften. Als ehrenamtlicher Vorstand eines Fußballklubs sei er nicht weniger schutzbedürftig als die in § 183 SGG genannten Personen. Eine andere Entscheidung würde das Sozialstaatsprinzip konterkarieren. Er begehre zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 183 SGG. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich. Bedenken gegen die festgesetzte Höhe bestünden nicht.

Gegen den am 23. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6.Februar 2013 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis seine Begründung im Erinnerungsverfahren wiederholt. Er verfüge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.760,00 Euro. Es sei ihm unmöglich, die Gerichtskosten zu tragen. Damit wäre ein grundrechtlich geschützter effektiver Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter des 1. FC G. habe gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung …. kein Rechtsmittel eingelegt. Zahlreiche Krankenkassen forderten nunmehr von ihm die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Sie und das Amtsgericht G. warteten wohl das Ergebnis der Feststellungsklage ab. Im Falle der Nichtabhilfe bzw. der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe müsse er die Klage aus Kostengründen zurücknehmen. Gegen die Höhe des festgesetzten Wertes wende er sich nicht.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Januar 2013 und den Kostenansatz vom 19. November 2012 aufzuheben.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er in der Hauptsache auf den Beschluss der Vorinstanz.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 7. Februar 2013) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren dem Senat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21. März 2013 übertragen.

II.

Die statthafte und nach § 66 Abs. 2 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört oder es sich um ein Verfahren wegen überlangen Gerichtsverfahrens handelt; dann sind die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden. Nach § 183 S. 1 SGG ist für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, wenn sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind.

Der Beschwerdeführer unterfällt nach dem Wortlaut nicht dem im Gesetz genannten privilegierten Personenkreis, denn er klagt nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger. Dies trägt auch er selbst nicht vor. Die von ihm geforderte entsprechende Anwendung des § 183 S. 1 SGG kommt nicht in Betracht, denn es fehlt an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Ob sie vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsic...

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