Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ersatz für sonstige Aufwendungen eines Dritten. Übersendung einer CD-ROM mit elektronisch archivierten Röntgenaufnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übersendung einer CD-ROM mit elektronisch archivierten Röntgenaufnahmen begründet einen eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 7 Abs. 1 JVEG.

2. Die konkrete Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 JVEG. Ein höherer Anspruch kann weder direkt noch analog aus Nr. 195 UV-GOÄ hergeleitet werden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Entschädigung des Erinnerungsführers auf 7,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

In dem Klageverfahren W.Sch. ./. Berufsgenossenschaft …. (S 10 U 7142/10) beauftragte der Vorsitzende der 10. Kammer des Sozialgerichts (SG) Nordhausen mit Beweisanordnung vom 5. September 2011 den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu den durch das Ereignis vom 21. Oktober 2009 verursachten Gesundheitsstörungen. Dieser fertigte im Rahmen der ambulanten Untersuchung am 21. Dezember 2011 zwei Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke mit Oberarm in zwei Ebenen und erstellte am gleichen Tag sein Gutachten. In seiner Liquidation vom 20. Januar 2012 machte er eine Vergütung von insgesamt 1.114,33 Euro geltend, die ihm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) am 13. März 2012 überwies. Auf Antrag der Beklagten bat die neue Kammervorsitzende unter dem 14. Mai 2012 den Beschwerdeführer um Überlassung der gefertigten Röntgenaufnahmen. Der Erinnerungsführer übersandte eine CD-Rom mit den elektronisch archivierten Röntgenaufnahmen und stellte hierfür insgesamt 8,23 Euro (5,47 Euro nach UV-GOÄ 195, 1,45 Euro Portokosten, 1,31 Euro MWSt) in Rechnung. Die UdG wies 1,73 Euro an und teilte dem Beschwerdeführers mit, es gäbe keine UV-GOÄ; zudem seien die Röntgenaufnahmen bereits mit der Erstellung des Gutachtens entschädigt worden.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, er habe nach der Aufforderung des SG die Röntgenaufnahmen auf eine CD-ROM gebrannt und übersandt und damit eine weitere vom ursprünglichen Gutachtensauftrag unabhängige Leistung bewirkt. Die notwendigen besonderen Kosten seien nach § 12 JVEG zu erstatten. Zwar existiere keine entsprechende GOÄ-Ziffer. Allerdings gebe es in der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (UV-GOÄ) eine Abrechnungsziffer (Nr. 195: 5,47 Euro), die analog von allen Bilderstellern auch bei Leistungen für andere Versicherungsträger, die Gerichte und Privatpersonen zur Anwendung gelange. Der Beschwerdegegner ist dem Begehren entgegen getreten und hat zur Begründung auf die Ziffer 1 in der Leistungsbeschreibung zu Nr. 195 UV-GOÄ hingewiesen, die eine höhere als die bereits gewährte Entschädigung ausschließe.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Sozialgericht die Entschädigung des Beschwerdeführers auf 1,73 Euro festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Anspruch für den Erwerb und die Erstellung der CD-ROM ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 3 JVEG, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus § 7 Abs. 2 JVEG habe. Der Auftraggeber (hier: das SG) könne bestimmen, in welcher Form die digitalen Aufnahmen zu übersenden seien. Die Kosten seien mit der GOÄ-Gebühr für die radiologische Untersuchung abgegolten und könnten nicht zusätzlich berechnet werden. Die Nr. 195 UV-GOÄ finde keine Anwendung für die erstmalige Übersendung unmittelbar zuvor gefertigter Aufnahmen durch den Sachverständigen.

Am 26. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Erstellung der CD-ROM mit der GOÄ-Gebühr für die radiologische Untersuchung abgegolten sei, widersprächen dem Wortlaut der GOÄ. Auch sei aus den GOÄ-Ziffern nichts zum Fall einer Fertigung von Bildkopien für Dritte zu finden. § 7 Abs. 2 und 3 JVEG beziehe sich nur auf Gutachtentexte und -exemplare, nicht jedoch auf die Speicherung von Röntgenaufnahmen auf Datenträger. Bei der Dienstleistung seines Organisationsbüros handle es sich nicht um eine ärztliche Leistung, die abgesehen von den Vorgaben des § 315 BGB eigentlich keiner Begrenzung in der Kostenlegung unterliege. Die Angemessenheit der Forderung ergebe sich jedenfalls aus Nr. 195 UV-GOÄ.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Juli 2013 aufzuheben und seine Entschädigung auf 8,23 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 16. Juli 2013.

Die Vorinstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 26. Juli 2013) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?