Verfahrensgang

SG Meiningen (Urteil vom 21.07.2003; Aktenzeichen S 8 AL 1294/01)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.09.2004; Aktenzeichen B 11 AL 169/04 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 7. Oktober bis 1. Dezember 2001. Sie wendet sich dagegen, dass ihr Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet wurde.

Die im April 1951 geborene Klägerin bezog bis zum 6. Oktober 2001 Arbeitslosengeld (nach einem Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM und der Leistungsgruppe A, zuletzt in Höhe von 379,33 DM; Bescheid vom 8. Oktober 2001).

Am 14. August 2001 beantragte sie Alhi. Sie gab an, auf ihrem Girokonto über einen Betrag von 16.313,79 DM zu verfügen. Ferner gab sie an, dass sie über ein Festgeldkonto in Höhe von 25.873,23 DM verfüge. Hierbei handele es sich um die Erbschaft ihrer 1999 verstorbenen Mutter. Der Betrag sei zur Alterssicherung bestimmt.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi vom 7. Oktober bis 1. Dezember 2001 ab. Die Klägerin habe ein Vermögen von 16.313,79 DM. Dieses sei verwertbar und die Verwertung zumutbar.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte begründete wiederum, dass die Klägerin über ein Girokonto in Höhe von 16.313,79 DM verfüge. Abzüglich des Freibetrages in Höhe von 8.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 der Alhi-Verordnung, verbliebe als verwertbares Vermögen ein Betrag in Höhe von 8.313,79 DM. Dividiert durch das wöchentliche Bemessungsentgelt von 960,00 DM, welches der Bewilligung der Alhi ab dem 7. Januar 2001 zu Grunde zu legen wäre, ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 8 Wochen nicht bedürftig sei. Soweit die Klägerin mit Schreiben der Kreissparkasse H.… vom 4. Oktober 2001 nachweise, einen Teil ihres Vermögens in Höhe von 5.000,00 DM als Zuwachssparen ab dem 4. Oktober 2001 verwenden zu wollen, sei festzustellen, dass dieser Betrag erst nach dem Stellen des Alhi-Antrages und damit zu einem späteren Zeitpunkt angelegt worden sei. Die Zweckbestimmung sei somit nicht plausibel. Eine Vermögensdisposition müsse vor der Entstehung des Anspruchs auf Alhi getroffen worden sein.

Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Urteil vom 21. Juli 2002 abgewiesen hat.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und erklärt, dass sie bedürftig sei. Das vorhandene Vermögen habe nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Das Vermögen habe sie auf Grund eines Scheidungsverfahrens verbraucht. Sie ist ferner der Ansicht, dass für jedes Lebensjahr ein Betrag von 1000,– DM unberücksichtigt bliebe. Dies wären bei ihr 50.000,– DM. Über ein solches Vermögen habe sie nicht verfügt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen und den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 7. Oktober 2001 bis zum 1. Dezember 2001 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtslage ist eindeutig und der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, sodass eine Erörterung mit den Beteiligten als überflüssig erscheint. Die Rechtslage wurde den Beteiligten bereits im PKH – Beschluss vom 29. März 2004 ausführlich dargelegt. Unter dem 14. Mai 2004 hat das Gericht die Beteiligten ausführlich dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 von ihrem Recht auch Gebrauch gemacht.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im Zeitraum vom 7. Oktober bis 1. Dezember 2001 keinen Anspruch auf Alhi, weil sie für diesen Zeitraum nicht bedürftig ist.

Nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ha...

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