Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 28.12.1998; Aktenzeichen S 6 SF 330/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird derBeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom28. Dezember 1998 aufgehoben und die den beigeordneten Rechtsanwälten zu zahlende Vergütung auf 460,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: L S 6 U 95/95) begehrte der Kläger vom Gemeindeversicherungsverband Thüringen Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalles vom 20. Februar 1992.
Mit Beschluss vom 22. Juni 1995 gewährte das Sozialgericht dem Kläger auf den Antrag vom 25. Januar 1995 Prozesskostenhilfe und ordnete den am 24. Juni 1995 verstorbenen Rechtsanwalt … bei. Nach dessen Tod bestellte der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 13. Juli 1995 die Rechtsanwältin … für ein Jahr befristet als Abwicklerin.
Am 8. Februar 1996 zeigten die Beschwerdegegner die anwaltliche Vertretung des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht an. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1996 bat Rechtsanwältin … um alsbaldige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 20. Mai 1995, mit Schriftsatz vom 24. Juni 1996 um Richtigstellung einer richterlichen Verfügung vom 30. Mai 1996 und mit Schriftsatz vom 14. März 1997 um Verlegung der zum 3. April 1997 geladenen Sitzung.
In der Sitzung des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Mai 1997 (Dauer: 9.45 Uhr bis 10.25 Uhr) waren ausweislich der Niederschrift der Kläger persönlich und Rechtsanwalt … „in Untervollmacht” anwesend. Das Sozialgericht erließ folgenden Beschluss:
„Der Beschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22. Juni 1995 wird dahingehend ergänzt, dass als Prozessbevollmächtigte dem Kläger beigeordnet werden die Rechtsanwälte ….”
Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Sozialgericht die Klage ab.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 1. Oktober 1997 beantragten die Beschwerdegegner die Erstattung folgender Gebühren und Auslagen:
Gebühren nach § 116 Abs. 1 BRAGO |
560,00 DM |
Fotokopiekosten § 27 BRAGO |
20,00 DM |
Post- und Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO |
40,00 DM |
Zwischensumme |
620,00 DM |
15 v. H. Umsatzsteuer § 25 BRAGO |
93,00 DM |
Summe PKH-Gebühren |
713,00 DM |
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 1997 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 713,00 DM fest.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht Altenburg die zu zahlenden Gebühren und Auslagen der Beschwerdegegner auf 690,00 DM (560,00 DM Rechtsanwaltsgebühren; 40,00 DM Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; 90,00 DM für Mehrwertsteuer) festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, angesichts der Beiordnung der Beschwerdegegner am 22. Juli 1997 sei lediglich die Erstattung der Mindestgebühr, gemindert nach dem Einigungsvertrag – EV –, angemessen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Dezember 1998 aufzuheben und die von der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 105,80 DM festzusetzen.
Die Beschwerdegegner beantragen sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Beschwerdeführer verkenne § 55 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Insbesondere sei die Abwicklerin verpflichtet gewesen, die Kostenforderung des verstorbenen Rechtsanwalts … geltend zu machen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Im vorliegenden Fall kommt bei der Gesamtbewertung aller relevanten Gesichtspunkte lediglich die Erstattung einer Gebühr in der Mitte zwischen Mindest- (100,00 DM) und Mittelgebühr (700,00 DM) in Betracht (= 400,00 DM).
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1996 um 20 v. H., danach um 10 v. H. (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 EV; § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze ≪Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung≫ vom 15. April 1996 – BGBl. I S. 604).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten – oder sinn...