Tenor

Die Entschädigung für das nervenärztliche Zusatzgutachten des Dr. N. S. vom 10. Dezember 2001 wird auf 4.294,60 DM (2.195,79 EUR) festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

In dem Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit dem Az.: L 1 U 273/01 beauftragte die Berichterstatterin des 1. Senats den Antragsteller, Leiter eines privaten Gutachtensinstituts, mit Beweisanordnung vom 24. Oktober 2001 mit der Erstellung eines chirurgischen Gutachtens und den in diesem Institut als freier Mitarbeiter tätigen Arzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. N. S. mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 genehmigte sie diverse Zusatzuntersuchungen.

Dr. S. ist Leiter der neuro-physiologischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses B. und hat seinem Arbeitgeber aus seinen Liquidationen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material die Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus (DKG-NT) und zusätzlich einen Vorteilsausgleich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit von Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) zu erstatten.

Übersandt wurden den Sachverständigen insgesamt 619 Blatt Gerichts- und Verwaltungsakten.

Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellte Dr. S. am 10. Dezember 2001 sein nervenärztliches Zusammenhangsgutachten auf insgesamt 42 Seiten (einschließlich 1 Seite Literaturnachweise). In der Kostenrechnung (Liquidation) vom 4. Januar 2002 machte er für dieses Gutachten einschließlich Mehrwertsteuer 4.584,44 DM (= 2.344,00 EUR) geltend. Die Erstattung der besonderen Leistungen beantragte er nach Spalte 7 (Vollkosten) des DKG-NT. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 23 bis 24 des Kostenhefts verwiesen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kürzte mit Verfügung vom 17. Januar 2002 den Rechnungsbetrag auf 4.294,58 DM (= 2.195,78 EUR) und begründete dies damit, dass eine Begleichung der besonderen Leistungen ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Betracht komme.

Gegen die Höhe dieser Erstattung hat sich der Antragsteller gewandt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Entscheidung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Auf dessen Hinweis hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dr. S. vom 20. Februar 2002 eingereicht, in der dieser seine Ansprüche auf Erstattung der Gutachter- und Sachkosten an den Antragsteller abtritt. Die Verwaltung des Bezirkskrankenhauses B. hat unter dem 19. Juli 2002 die Abführung der Sachkosten nach Spalte 6 des DKG-NT sowie des Vorteilsausgleichs zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtung, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils bestätigt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Vollkosten nach dem DKG-NT müssten erstattet werden, weil andernfalls für den Sachverständigen die Gutachtenserstattung unrentabel werde. Eine entsprechende Abrechnung werde von allen bayrischen Sozialgerichten akzeptiert. Seit Januar 2002 sei Dr. S. in vier Verfahren von Thüringer Sozialgerichten zum Sachverständigen benannt worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Entschädigung für das Gutachten vom 10. Dezember 2001 auf 4.584,44 DM (= 2.344,00 EUR) festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Entschädigung für das Gutachten vom 10. Dezember 2001 auf 4.294,58 DM (= 2.195,78 EUR) festzusetzen.

Nach seiner Ansicht ist nach § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) eine von der GOÄ abweichende Entschädigung nicht zulässig.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsakte des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 1 U 273/01), des Kostenhefts und der Antragsakte verwiesen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist gemäß § 16 ZSEG zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller konnte einen Antrag auf richterliche Festsetzung stellen, weil ihm der vom LSG bestellte Sachverständige Dr. S. seinen Anspruch abgetreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 – Az.: L 6 SF 89/00; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 4.2).

Bei seiner Entscheidung hatte der Senat die Entschädigung nach Art und Höhe insgesamt zu überprüfen und ziffernmäßig festzusetzen, obwohl der Antragsgegner lediglich die Höhe der zu erstattenden besonderen Leistungen angreift (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 16 Rdnr. 9.3).

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG (i.d.F. bis 31. Dezember 2001) betrug die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und...

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