Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. instanzielle Zuständigkeit. Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten
Leitsatz (amtlich)
Für Entscheidungen über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG ist immer das Sozialgericht zuständig.
Orientierungssatz
Für die Zurückverweisung ist es unerheblich, ob die Vollstreckungsabwehrklage überhaupt zulässig ist.
Normenkette
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ZPO § 767 Abs. 1
Tenor
Die Klage vom 2. Juni 2014 wird an das zuständige Sozialgericht Nordhausen verwiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 (Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen die Richterin am Sozialgericht B.) als unstatthaft und verpflichtete sie in entsprechender Anwendung des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Zahlung von Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro. Das Schreiben vom 3. März 2014 an die Thüringer Landesfinanzdirektion, mit dem die Klägerin vor allem wesentliche Verfahrens- und inhaltliche Fehler des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens geltend machte, hat der erkennende Senat als Erinnerung ausgelegt und mit Beschluss vom 17. März 2014 (L 6 SF 333/14 E), zugestellt am 19. März 2014, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom “3. Juni 2014„, beim Thüringer Landessozialgericht eingegangen am 2. Juni 2014, hat die Klägerin gegen die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts J. vom 28. Mai 2014 (162/LHK 185/2014/5) “Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO„ erhoben und erklärt, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Das Verfahren sei nicht abgeschlossen, denn sie habe es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senatsvorsitzende hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, das Verfahren mit Beschluss an das zuständige Sozialgericht Nordhausen zu verweisen.
II.
Die Klage wird nach § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das instanziell zuständige Sozialgericht Nordhausen verwiesen. Die instanzielle Zuständigkeit ist ein Unterfall der sachlichen Zuständigkeit, so dass § 98 SGG zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 98 Rdnr. 2) und das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht, hier das Sozialgericht Nordhausen, zuständig ist (vgl. Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 767 Rdnr. 10).
Nach § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Um eine solche Klage handelt es sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Klageantrags. Eine Umdeutung in eine Erinnerung nach § 8 Abs. 1 S. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Senat das Schreiben der Klägerin vom 3. März 2014, das ebenfalls Einwendungen gegen die erstinstanzliche Verfahrensweise und Entscheidung im Hauptsacheverfahren beinhaltet, als Erinnerung ausgelegt und mit Beschluss vom 17. März 2014 zurückgewiesen hat.
Für die Zurückverweisung ist unerheblich, ob die Klage entsprechend § 767 ZPO überhaupt zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 - I-2 U 17/11, 2 U 17/11, beide nach juris; Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 767 Rdnr. 7). Diese Frage hat die Vorinstanz zu entscheiden.
Der Beschluss ist nach § 98 S. 2 SGG unanfechtbar.
Fundstellen