Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in einem Verfahren der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung, unterdurchschnittlicher Schwierigkeit und überdurchschnittlicher Bedeutung für den Kläger ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr mit 127,50 €. festzusetzen. Bei Vertretung drei weiterer Kläger ist sie nach Nr. 1008 vv RVG um jeweils 30 % zu erhöhen.

2. Bei einer leicht unterdurchschnittlichen Dauer des Termins von 26 Minuten ist die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr mit 150.- €. festzusetzen.

3. Bei Annahme eines Teilanerkenntnisses entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG. Sie ist in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr mit 142,50 €. festzusetzen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Oktober 2016 (S 28 SF 1219/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 28 AS 6118/11 auf 652,25 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 28 AS 6118/11) der vom Beschwerdegegner vertretenen Klägerinnen zu 1., 3. und 4. und dem Kläger zu 2.

Gegenstand der am 17. August 2011 erhobenen Klage waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beklagte habe den Klägern mit Bescheid vom 24. Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 1.299,90) bewilligt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2012 mit Bescheid vom 7. Juli 2011 geänderte Leistungen zum Lebensunterhalt (in Höhe von 1.059,00 - Anrechnung von Einkommen) bewilligt. Ohne die Leistungsakten zu übersenden, sei der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011 zurückgewiesen worden. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei auf die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II hingewiesen worden, wonach den schulpflichtigen Klägerinnen zu 3. und 4. nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2011 nunmehr 70,00 € für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zustünden. Zudem könne die Einkommensanrechnung nicht nachvollzogen werden. Die Bescheide seien nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ausreichend begründet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 erklärte der Beschwerdegegner den Klageantrag zu 1. (Akteneinsicht) nunmehr für erledigt erklärt. Soweit mit Datum vom 9. August 2011 ein weiterer Änderungsbescheid erlassen wurde, liege ihm dieser nicht vor. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Die Beklagte (jobcenter U.-H.-Kreis) überreichte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Mai 2012 (Aufhebung diverser Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 gegenüber dem Kläger zu 2., den Klägerinnen zu 3. und 4. (Erstattungsforderung 302,48 € - für Juli 2011 190,25 €) und der Klägerin zu 1. (Erstattungsforderung 163,21 € - für Juli 102,66 €). Im Erörterungstermin am 18. April 2013, der von 11:34 Uhr bis 12:25 Uhr dauerte, wurde ein weiteres Verfahren der Kläger (S 28 AS 3176/11 - Leistungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011) erörtert. In dem zuletzt genannten Verfahren hob die Beklagte die Bescheide vom 14. Mai 2012 jeweils für den Monat Juni 2011 auf. In dem Verfahren S 28 AS 6118/11 wies der Vorsitzende darauf hin, dass in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 14. Mai 2012 im Hinblick auf den Monat Juli alle aufzuhebenden Bescheide benannt sind. Im Monat Februar 2012 habe eine Anrechnung eines Guthabens aus der kombinierten Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 11. August 2011 stattgefunden habe, die im November 2011 zu einer Absenkung der Mietzahlung geführt hatte. Die Beklagte erklärte ein Anspruch der Kläger werde dahingehend anerkannt, dass ein Betrag in Höhe von 114,58 € gezahlt werde. Die Kläger nahmen das Teilanerkenntnis in der Hauptsache an, erklärten im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt und beantragten eine Entscheidung über die Kosten. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 verpflichtete das SG die Beklagte die außergerich...

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