Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang Fahrtkostenerstattung

 

Beteiligte

Freistaat Thüringen

Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Aktenzeichen S 14 SF 911/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 1999 aufgehoben und die Entschädigung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung am 12. April 1999 auf 273,60 DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

In dem Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Bundesknappschaft (Az.: S 14 KN 1037/98) beauftragte der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 27. Januar 1999 Dr. … vom Südharz-Krankenhaus … mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund stationärer Untersuchung bis zu drei Tagen und beauftragte ihn, Zusatzgutachten bei Dr. … und Dr. … einzuholen. Dr. … erstellte sein internistisch-kardiologisches Gutachten vom 3. Mai 1999 aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 19. März 1999 und die Dres. … und … ihre Gutachten vom 12. und 16. April 1999 aufgrund ambulanter Untersuchungen am 12. April 1999.

Der Beschwerdeführer wurde – nach den vorliegenden Bescheinigungen – am 12. April 1999 von Dr. … von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von Dr. … von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr untersucht. Eine Begleitperson war nach der Bescheinigung des Dr. … erforderlich.

Mit seinem Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten vom 26. April 1999 begehrte der Beschwerdeführer die Erstattung folgender Kosten:

Fahrt mit dem PKW von Bad Salzungen nach Nordhausen

(249 km einschließlich Stadtfahrt)

99,60 DM

Übernachtungskosten vom 11. April bis 12. April 1999

114,00 DM

Abwesenheit 11. April 1999 ab 14.00 Uhr

10,00 DM

Abwesenheit 12. April 1999 (bis 16.45 Uhr)

20,00 DM

Kosten Begleitperson 11. April 1999

10,00 DM

Kosten Begleitperson am 12. April 1999

20.00 DM

insgesamt

273,60 DM.

Mit Verfügung vom 3. Mai 1999 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den zu erstattenden Betrag auf 107,20 DM fest und führte aus, nach herrschender Meinung sei nur die kürzeste Entfernung vom Ladungsort zur Begutachtung und zurück (hier: 218 km) zu erstatten. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Fahrtzeit von 2,5 Stunden am Tag der Begutachtung um ca. 5:30 Uhr losfahren können und wäre dann am selben Tag ca. um 14.30 Uhr wieder am Wohnort gewesen. Damit seien für den Beschwerdeführer und seine Begleitung jeweils 10,00 DM zusätzlich zu erstatten. Beigefügt war ein Ausdruck des computergestützten Routenprogramms AutoRoute Express V4.00, in dem die Fahrtstrecke und als kürzeste Strecke Bad Salzungen – Nordhausen 110 Kilometer (2 Stunden 30 Minuten) ausgedruckt sind.

Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung hat der Beschwerdeführer angerührt, er habe angesichts des Untersuchungsbeginns um 8:00 Uhr geplant, um 7.30 Uhr im Krankenhaus einzutreffen. Er wollte vermeiden, den Untersuchungsablauf durch eigene Unpünktlichkeit zu behindern. Bei einer voraussichtlichen Fahrtzeit von drei Stunden wäre dann eine Abfahrt um 4.00 Uhr nachts erforderlich gewesen. Angesichts eines Hinweises in der ärztlichen Einladung, der Untersuchungstag könne sich bis in die Nachmittagstunden hinauszögern, habe er mit Antritt der Rückfahrt um etwa 17.00 Uhr und mit der Ankunft zu Hause nicht vor 20.00 Uhr gerechnet. Die nach dem EDV-Programm AutoRoute Express V4.00 des Sozialgerichts berechnete Fahrt über Nebenstraße hätte er als Ortskundiger sicher genutzt. Als Ortsunkundiger habe er sich an die Ausschilderung halten müssen.

Mit Beschluss vom 18. November 1999 hat das Sozialgericht die Entschädigung der Fahrtkosten auf 107,20 DM festgesetzt und ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 218 km als kürzeste Fahrtroute anhand eines computergestützten Routenprogramms ermittelt habe. Dass der Beschwerdeführer eine längere Strecke gefahren sei, könne der Staatskasse nicht zur Last fallen. Eine Übernachtung sei nicht notwendig gewesen. Bei einer Fahrtstrecke von maximal drei Stunden (nach dem computergestützten Routenprogramm) hätte der Beschwerdeführer gegen 5.00 Uhr morgens in Bad Salzungen losfahren müssen, was ihm durchaus zumutbar sei. Er hätte auch um eine Verschiebung des Untersuchungstermins bitten können. Nach Kenntnis des Gerichts entspreche der frühe Fahrtbeginn durchaus den Abfahrtszeiten, die von Berufstätigen in Kauf genommen würden.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er könne die Ablehnung seines Antrags nicht akzeptieren, weil auf seine Begründung nicht eingegangen worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 1999 aufzuheben und die Entschädigung anlässlich der Begutachtung am 12. April 1999 auf 273,60 DM festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen gegenüber dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und...

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