Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr gem RVG-VV Nr 3106. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Verfahren. Anfahrt zur Terminswahrnehmung. nicht führendes Verfahren. weder anteilige Fahrtkosten noch anteiliges Tage- und Abwesenheitsgeld gem Vorbem 7 Abs 3 S 1 VV RVG-VV

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem vor dem Termin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (§ 113 Abs 1 SGG) fällt die Terminsgebühr nur einmal im führenden Verfahren an (vgl LSG Erfurt vom 1.8.2011 - L 6 SF 225/11 B).

2. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt im nicht führenden Verfahren keinen Anspruch auf anteilige Fahrtkosten und ein anteiliges Tage- und Abwesenheitsgeld (vgl LSG Erfurt aaO).

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Januar 2011 aufgehoben und die Vergütung der Beschwerdeführerin auf 175,52 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 21 AS 465/09).

Am 23. Februar 2009 erhob die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin Klage gegen zwei Änderungsbescheide, den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2009 (Leistungszeit 1. Juli bis November 2008) und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (103,00 Euro) der Beklagten, einer ARGE Grundsicherung. In der Sache ging es um die Berechnung der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten. Unter dem 20. Juli 2009 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin ab 22. Mai 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Beschluss vom gleichen Tag verband es den Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem führenden Verfahren Az.: S 21 AS 466/99. Beide Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis am 21. Juli 2009 zugestellt. Am 27. Juli 2009 wurde das führende Verfahren vor dem Sozialgericht verhandelt.

In ihrer Kostenrechnung vom 28. Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren Az.: S 21 AS 464/09 die Festsetzung von 485,58 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG

170,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG

200,00 Euro

¼ Geschäftsreise für den 27. Juli 2009 Nr. 7003 VV-RVG

 13,05 Euro

¼ Geschäftsreise Nr. 7005 VV-RVG

 5,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 Euro

Zwischensumme

408,05 Euro

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG

 77,53 Euro

Gesamtbetrag

485,58 Euro

Unter dem 19. August 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 146,43 Euro an und begründete ihre Kürzung der Verfahrensgebühr (85,00 Euro) damit, dass sich die anwaltliche Tätigkeit "ab Beiordnung (22. Mai 2009)" auf die Klagebegründung beschränkt habe und für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens der anwaltlichen Tätigkeit eine unterdurchschnittliche Bewertung angemessen sei. Ohne Verhandlung komme keine Terminsgebühr in Betracht.

Mit ihrer Erinnerung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, beim Hauptsacheverfahren habe sich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt. Überdies sei das Verfahren Az.: S 21 AS 464/09 nicht mit dem Verfahren Az.: S 21 AS 466/09 verbunden worden. Deshalb sei eine Terminsgebühr angefallen. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und sich hinsichtlich der Nrn. 3103 und 3106 VV-RVG auf die Ausführungen der UKB bezogen. Nicht streitig sei die Höhe des Tages- und Abwesenheitsgeldes. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG komme nur in Höhe von 20 v.H. der Gebühren und damit 17,00 Euro in Betracht.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 142,86 Euro festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG betrage 85,00 Euro. Der Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung für die Klägerin überdurchschnittlich und die Schwierigkeit leicht unterdurchschnittlich gewesen. Eine Terminsgebühr komme nicht in Betracht, weil bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG betrage maximal 20 v.H. der Gebühr, hier somit 17,00 Euro. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld seien nicht zu beanstanden.

Gegen den am 28. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Klage habe sich mit mehreren Rechtsproblematiken auseinandergesetzt. Die Mittelgebühr sei damit billig und angemessen. Zu berücksichtigen seien auch die Einsicht in die Verwaltungsakte, die Sachbesprechung mit der Klägerin sowie das Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung. Eine Terminsgebühr sei zu erstatten, denn ein Verbindungsbeschluss habe nicht vorgelegen und im Termin am 27. Juli 2009 sei das Verfahren mit den Beteiligten verhandelt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts...

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