Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren. Verfahrensgebühr. Terminsgebühr. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Beschwerde
Orientierungssatz
1. Bei der Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3103, 3102 VV RVG ist hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht die mündliche Verhandlung selbst, sondern deren Vorbereitung zu berücksichtigen.
2. Der Aufwand des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung wird allein durch die Terminsgebühr der Nr. 3106 VV RVG vergütet.
Normenkette
RVG §§ 33, 56 Abs. 2; VV-RVG Nrn. 3102-3103, 3106
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft is. Dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widerspricht dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Ihnen schließt sich der Senat mit der nachfolgenden Einschränkung an.
Bei der Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV-RVG ist hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht die mündliche Verhandlung (sondern nur deren Vorbereitung - vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B) zu berücksichtigen; ihr Aufwand wird allein durch die Terminsgebühr vergütet.
Der zusätzliche Vortrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, es hätten "umfassende" Gespräche mit den Klägern stattgefunden und "umfassende Prüfungen" vorgenommen werden müssen, sind in dieser allgemeinen Form unverwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B). Nicht gefolgt werden kann seiner formelhaften Behauptung einer angeblichen überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Sie wird bereits dadurch ausgeschlossen, dass er deren Begehren im Klageverfahren nicht beziffert hat (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 476/123 B m.w.N.).
Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz errechnete Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG und die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Hinsichtlich des weiteren Vortags im Beschwerdeverfahren wird darauf hingewiesen, dass - wie bereits ausgeführt - die Vorbereitung des Termins allein bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).
In ihrem Beschluss hat die Vorinstanz eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung des Beschwerdeführers bejaht. Damit sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erledigungsgebühr überflüssig. Bedenken gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gebühr hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Fundstellen