Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 09.01.2004; Aktenzeichen S 4 SF 486/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er war insbesondere berechtigt, ein Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO zu beantragen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2004 – Az.: L 6 SF 273/04, 2. Juli 2003 – Az.: L 6 SF 270/03 und vom 26. November 2002 – Az.: Az.: L 6 RJ 163/98; OLG Nürnberg in Rpfleger 1995, 465).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Eine wesentliche Änderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners liegt nicht vor. Eine wesentliche Besserung ist dann anzunehmen, wenn sich dessen Einkommen und damit der wirtschaftliche und soziale Lebensstandart spürbar verbessern (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2003 – Az.: L 6 SF 270/03; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2003, § 120 Rdnr. 21 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der PKH-Gewährung Einkünfte in Höhe von ca. 1.210,00 DM, umgerechnet ca. 618 € (Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 750,00 DM, Wohngeld in Höhe von ca. 460,00 DM). Seine Ehefrau bezog ca. 3.790,00 DM (= ca. 1.937 €). Die Einkünfte des Beschwerdegegners liegen derzeit bei ca. 525,00 € (Rente wegen Berufsunfähigkeit ca. 390,00 €, Arbeitslosenhilfe ca. 35,00 €, Wohngeld ca. 100,00 €), die seiner Ehefrau bei ca. 1.780,00 € (Kindergeld 640,00 €, Einkommen 1.140,00 €). Damit sind sowohl das Einkommen des Beschwerdegegners als auch das Familieneinkommen niedriger als 2001.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2001 fehlerhaft PKH ohne Ratenzahlung gewährte (weil die Einkünfte der Ehefrau nicht berücksichtigt wurden). Nach seinem Wortlaut ermöglicht § 120 Abs. 4 ZPO die Abänderung der PKH-Entscheidung nur bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber – wie der Beschwerdeführer annimmt – bei einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung (vgl. OLG Celle in FamRZ 1991, 207, 208; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 387 m.w.N.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Unterschriften
gez. Frese, gez. Comtesse, gez. Keller
Fundstellen