Tenor

Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21. Februar 2002 (Az.: L 6 RJ 553/01) wird dergestalt abgeändert, dass ab 1. September 2004 Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der erkennende Senat bewilligte der Klägerin im Berufungsverfahren gegen die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen (Az.: L 6 RJ 553/01) mit Beschluss vom 21. Februar 2002 Prozesskostenhilfe (PKH) ab 11. Februar 2002 ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwältin S., H., bei. Am 17. April 2002 erklärte sich die Beklagte vergleichsweise bereit, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. September 2002 bis 31. August 2005 zu gewähren. Am 2. Mai 2002 nahm die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vergleichsvorschlag an.

Am 6. April 2004 hat der Antragsteller eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Der Senat hat der Klägerin eine Kopie ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. November 2001 zugeleitet und um Mitteilung gebeten, welche Positionen dieser früheren Erklärung sich verändert haben. Nach Ablauf der gesetzten Frist (21. Juli 2004) hat er die im Überprüfungsverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 3 RJ 330/00) eingereichten Unterlagen einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. Mai 2004 beigezogen und mit Verfügungen vom 9. August und 1. September 2004 um zusätzliche Angaben und Belege gebeten; diese hat die Klägerin eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er war insbesondere berechtigt, ein Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO zu beantragen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2004 – Az.: L 6 SF 273/04, 2. Juli 2003 – Az.: L 6 SF 270/03 und vom 26. November 2002 – Az.: Az.: L 6 RJ 163/98; ebenso OLG Nürnberg in Rpfleger 1995, 465).

Die Entscheidung, ob – nach Abschluss der notwendigen Ermittlungen – die Abänderung des PKH-Beschlusses erfolgt und ggf. in welcher Höhe Raten festgesetzt werden, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2004 – Az.: L 6 B 60/03, 2. Juli 2003, a.a.O. und vom 8. Juli 1999 – Az.: L 6 B 32/99 RJ); insofern ist der Senat grundsätzlich nicht an den Antrag des Antragstellers (hier: monatliche Rate von 95,00 EUR) gebunden.

Hier liegt eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, denn durch die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung zusätzlich zur Witwenrente (anstatt Wohngeld und Witwenrente) erhöhte sich das Einkommen der Klägerin und damit ihr wirtschaftlicher und sozialer Lebensstandard spürbar (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2003, a.a.O., Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2002, § 120 Rdnr. 21 m.w.N.).

Die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO. Demnach werden vom Einkommen der Klägerin abgesetzt:

  1. die in § 76 Abs. 2 und 2 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bezeichneten Beträge;
  2. 64 v.H. des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 BSHG, der im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfe gilt;
  3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
  4. weitere Beiträge, soweit es mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

Hier sind vom monatlichen Einkommen der Klägerin (783,22 EUR + 486,13 EUR = 1.269,35 EUR) 92,02 EUR (56,78 EUR + 35,24 EUR) Krankenversicherungsbeitrag und 21,57 EUR (13,31 EUR + 8,26 EUR) Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Einkommen von 1.155,76 EUR. Davon sind folgende auf den Monat bezogenen Beträge abzusetzen:

Grundbetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1

Halbs. 1 und 2 ZPO

364,00 EUR

Darlehenstilgung K.

100,00 EUR

Darlehenstilgung C.

204,00 EUR

Darlehenstilgung C.

79,43 EUR

Unfallversicherung

7,69 EUR

Rechtsschutzversicherung

9,83 EUR

PKH – Rate SG Nordhausen

15,00 EUR

779,95 EUR

Somit verbleibt der Klägerin ein einzusetzendes Einkommen von 375,81 EUR. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Monatsrate von 135,00 EUR.

Nicht zu berücksichtigen waren die Beiträge für die Bausparkasse. Dies wäre nur möglich, wenn das Guthaben zur Absicherung eines Darlehens für den Erwerb oder die Instandsetzung eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung diente (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2004 – Az.: L 6 SF 256/04; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2002, § 115 Rdnr. 37a). Trotz Rückfrage hat die Klägerin dies nich...

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