Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Überprüfungsverfahrens über ein bestehendes bzw. nicht bestehendes Rechtsverhältnis
Orientierungssatz
Bei einer Feststellungsklage wird nicht über einen Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes entschieden, sondern über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Dieses kann im Wege des Verfahrens nach § 44 SGB 10 nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden; das Verfahren nach § 44 SGB 10 setzt einen ergangenen Verwaltungsakt voraus. Daran fehlt es bei einem nach § 55 SGG abgeschlossenen Verfahren.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (S 33 U 3006/17) begehrt der Beschwerdeführer die Anerkennung einer fortgeschrittenen Leberfibrose, einer beginnenden Leberzirrhose, einer beginnenden totalen Hypertonie, einer Gonarthrose beidseits, eines vertebragenen Schmerzsyndroms, einer Prostatahypertrophie sowie einer Psoriasis als weitere Folge einer von der Beschwerdegegnerin anerkannten Berufskrankheit Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) und die Gewährung einer Verletztenrente.
Bei dem Beschwerdeführer wurde nach einem beruflichen Aufenthalt in C. im Jahre 1997 eine Hepatitis-E-Infektion diagnostiziert. Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 erkannte die Beschwerdegegnerin eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und als Folge “Vorübergehend erhöhte Leberenzymwerte mit begleitenden Verfärbungen der Haut und des Urins„ an. Die Gewährung einer Verletztenrente lehnte sie ab.
Am 7. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Verschlimmerungsantrag unter Hinweis auf eine festgestellte Erhöhung der Leberwerte. Daraufhin zog die Beschwerdegegnerin Befundberichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte bei, forderte die aktuellen Leberwerte des Beschwerdeführers an und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin Dr. K. ein. Dieser bejahte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2012 eine Erhöhung bestimmter Leberwerte. Ein Zusammenhang mit der anerkannten BK 3101 könne jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Eine Hepatitis E-Infektion heile nach der Verursachung einer akuten Leberentzündung aus. Chronische Verläufe mit Erhöhung der Leberwerte seien nicht bekannt. Eine Erhöhung der Leberwerte sei zudem eine völlig unspezifische Reaktion der Leber und könne eine Vielzahl von Ursachen haben.
Darauf gestützt lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 16. August 2012 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen der anerkannten BK ab. Im Widerspruchsverfahren zog sie weitere Befundberichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte bei. Aus dem Befundbericht des Uniklinikums L. vom 17. September 2012 ergibt sich der Verdacht auf eine kryptogene Leberzirrhose. Dort wird weiterhin ausgeführt, dass chronifizierte Verläufe einer Hepatitis E-Erkrankung bisher nicht bekannt seien. Der Alkoholkonsum wurde hingegen als Teilkomponente im Hinblick auf die Ursache der Leberzirrhose angesehen, weil nach Beendigung des nur als gering beschriebenen Alkoholkonsums keine weiteren ikterischen Phasen mehr auftraten. Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 zurück. Auch aus den eingeholten Befundberichten ergebe sich, dass ein chronifizierter Verlauf einer Hepatitis E-Infektion nicht bekannt sei und als Ursache der Leberzirrhose für unwahrscheinlich gehalten werde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Dieses holte ein fachinternistisches Gutachten von Prof. Dr. P. vom 6. November 2013 ein. Er bejahte das Vorliegen eines chronischen Leberschadens als Folge alkoholbedingter, toxischer Entzündungsschübe der Leber des Beschwerdeführers. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2014 führte der Sachverständige aus, dass eine Hepatitis E, anders als die anderen Hepatitis-Formen, spontan auszuheilen pflege und in aller Regel nur eine sogenannte “Serum-Narbe„ hinterlasse. Eine chronische Verlaufsform, die unter Umständen in eine Leberzirrhose einmünden könne, sei in der medizinischen Fachliteratur nicht bekannt. Im konkreten Einzelfall sei seit Jahren ein chronischer Alkoholismus bekannt, der nach einer histologischen Untersuchung im Januar 2011 eine alkoholische Hepatitis mit Leberzirrhose hervorgerufen habe. Soweit ausweislich einer Leberbiopsie vom 20. Juli 2012 Anzeichen für eine eventuelle zusätzlich medikamentös toxische Schädigung gesehen worden seien, könne diese mit der ausgeheilten Hepatitis E nicht in Zusammenhang gebracht werden. Die ausgeheilte Hepatitis E habe schon seit Jahren keiner medikamentösen Behandlung mehr...