Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 05.12.2000; Aktenzeichen S 1 U 1491/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob eine Hepatitis B-Infektion der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen ist.

Die 1936 geborene Klägerin arbeitete von 1963 bis 1993, mit einer Unterbrechungvon 1969 bis 1973, als Medizinisch-Technische-Assistentin (MTA) im Labor bzw. als Röntgenassistentin im Kreiskrankenhaus „F.” in B.. Ihre Hausärzte Dres. N. und L. erstatteten am 29. August 1994 eine ärztliche Anzeige über eine BK Hepatitis B. Die Klägerin habe die Arbeit am 28. Dezember 1993 eingestellt und habe über Gelbsucht, Leberschaden und eine chronische Entzündung geklagt. Die Beschwerden seien erstmals im Oktober 1992 aufgetreten. Der ärztlichen Anzeige war ein Bericht des Arztes für Laboratoriumsmedizin E. F. vom 9. Mai 1994 über das Ergebnis einer serologischen Diagnostik mit folgenden Befunden beigefügt: Anti-HAV IgG/IgM negativ, HBe-Antigen negativ, Anti-HBs ≫ 1000 positiv, HBs-Antigen negativ, Anti-HBc positiv. Der Befund spreche für eine abgelaufene und ausgeheilte Hepatitis B-Infektion. Die Patientin sei nicht infektiös. Immunität gegen das Hepatitis B-Virus könne angenommen werden. Die Beklagte holte eine Unternehmerauskunft bei dem Kreiskrankenhaus F. vom 1. März 1995, eine Auskunft der Klägerin vom 7. Februar 1995, ein Vorerkrankungsverzeichnis der Barmer Ersatzkrankenkasse B. und einen Bericht der Hausärzte Dres. N./L. vom 5. August 1996 ein; außerdem zog die Beklagte einen Bericht des Chefarztes Dr. P., Kreiskrankenhaus F., vom 28. Juli 1995 sowie einen Kurbericht der BfA über eine im November 1994 in der Reha-Klinik W. durchgeführte Kur der Klägerin dem Verfahren bei. Dr. P. berichtete, am 16. Januar 1981 sei erstmals eine Anti-HBs-Kontrolle im Rahmen einer personalärztlichen Untersuchung durchgeführt worden mit positivem Ergebnis. Das Australia-AG (= HBs-AG) sei negativ gewesen, die Gamma GT habe 55 U/l betragen. Beschwerden habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. In früheren Untersuchungen 1974 und 1978 seien die Transaminasen unauffällig gewesen, eine Hepatitisserologie sei nicht durchgeführt worden. Bei weiteren personalärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1983 bis 1993 seien die Leberwerte im Normbereich gewesen. Seit 21. Dezember 1993 seien keine weiteren Kontrollen mehr erfolgt. Dem Kurentlassungsbericht vom 20. Dezember 1994 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1. Mitralklappeninsuffizienz Grad II bei Verkalkung des hinteren Mitralklappensegels, 2. Zustand nach Cholezystektomie März 1994 mit postoperativem Transaminasenanstieg, 3. Abgelaufene Hepatitis B, 4. Hypercholesterinämie, 5. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, 6. Zustand nach Varizektomie links 1980, 7. Hypothyreose bei Verdacht auf abgelaufene Thyreoiditis 1990. Seit 1992 (zu diesem Zeitpunkt wohl grippaler Infekt, Virusinfektion und Hörsturz) bestehe ein Leistungsabfall und eine Belastungsdyspnoe. Seit der Cholezystektomie im März 1994 habe sich ein Anstieg der Transaminasen, der Gamma GT und der alkalischen Phosphatase ergeben. Die weiteren Untersuchungen, wie Computertomographie des Abdomens, Oberbauch-Sonographie, Leberpunktion und ERCP, hätten keine auffälligen Befunde ergeben.

Im Auftrag des Landesgewerbearztes erstatteten Prof. Dr. P., Leitender Arzt der Medizinischen Klinik X der Städtischen Kliniken K., und Dr. G., Arzt für Innere Medizin-Gastroenterologie, Oberarzt der Medizinischen Klinik X, ein internistisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 22. Oktober 1996. Im Gutachten vom 30. Oktober 1996 führten sie aus, die Klägerin klage seit der Cholezystektomie 1994 über Leistungsminderung und uncharakteristische Beschwerden im rechten Oberbauch. Postoperativ seien erhöhte Cholestaseparameter aufgefallen. Die Histologie einer Leberblindpunktion im Juni 1994 habe bis auf spärliche Einzelnekrosen im Wesentlichen normales Lebergewebe gezeigt. Im Februar 1995 sei die Klägerin wegen immer noch persistierender Cholestaseparameter in der Medizinischen Klinik X stationär behandelt worden. In der durchgeführten Laparoskopie habe sich eine normale Leber mit fleckiger retikulärer Zeichnung wie bei Zustand nach Cholangitis gezeigt. In der Leberhistologie sei jetzt eine mäßige periportale Fibrose beschrieben und der Zusammenhang mit einer vorausgegangenen intrahepatischen Cholangitis diskutiert worden. Unter der eingeleiteten Therapie seien die Leberwerte rückläufig gewesen. Eine ambulante Kontrolluntersuchung im Mai 1995 habe bis auf eine Gamma GT von 26 U/l normale Leberwerte ergeben. Die erhöhten Cholestaseparameter seien als Folge einer durchgemachten Cholangitis interpretiert worden. Es liege ein Zustand nach Hepati...

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