Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. Abgrenzung. Krankheit. Infektion. Hepatitis
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit gem. BKV Anl Nr 3101 (hier Hepatitis) ist, dass überhaupt eine Krankheit, also ein regelwidriger Körper- und Gesundheitszustand vorliegt. Das bloße Vorliegen bestimmter Laborwerte (hier erhöhte Leberwerte) genügt dafür nicht, ebenso wenig eine sog stille Feiung (lebenslängliche Immunität ohne Krankheitszeichen).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 3101 "Infektionskrankheiten" nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Die ... geborene Klägerin arbeitete von 1963 bis 1993, mit einer Unterbrechung von 1969 bis 1973, als medizinisch-technische Assistentin im Labor bzw. beim Röntgen im Kreiskrankenhaus .... Aufgrund einer ärztlichen BK-Anzeige ihrer Hausärzte ..., ... vom 29.08.1994 wegen der Lebererkrankung der Klägerin und eines Verdachtes auf Hepatitis B, der ein Befundbericht von Dr. ... vom 09.05.1994 mit der Diagnose "abgelaufene und ausgeheilte Hepatitis-B-Infektion" beigefügt war, nahm die Beklagte ihre Ermittlungen auf und zog bei: Das Vorerkrankungsverzeichnis der Klägerin von deren Krankenkasse, der ... Auskünfte des Unternehmens und der Klägerin, Befundberichte der behandelnden Ärzte und Einrichtungen. Außerdem holte sie ein internistisches Gutachten von Prof. .../ Dres. ..., Städtische Kliniken ..., vom 30.10.1996 ein, die eine ausgeheilte berufsbedingte Hepatitis-B-Infektion bejahten und auf die zahlreichen anderen Erkrankungen der Klägerin hinwiesen, sowie eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes, der sich für eine Anerkennung der BK Nr. 3101 ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aussprach.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, vorbehaltlich der Entscheidung des Rentenausschusses, bei ihr die BK Nr. 3101 ohne Gewährung einer Verletztenrente anzuerkennen, antwortete die Klägerin, ihre Hepatitis-Erkrankung sei nicht ausgeheilt, sie habe immer wieder "schlechte Werte". Nach Eingang eines Befundberichtes der Hausärzte holte die Beklagte eine Stellungnahme von Prof. ..., Klinik ..., vom 23.09.1997 ein, der sich gegen eine Anerkennung der BK 3101 bei der Klägerin aussprach, da diese nicht an einer durch Hepatitis verursachten Erkrankung leide, sondern nur im Weg der sogenannten stillen Feiung eine lebenslange Immunität erworben habe.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.1997 die Anerkennung der BK Nr. 3101 bei der Klägerin und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da sie nicht an einer Hepatitis-Erkrankung leide, die bei ihr bestehenden Beschwerden und erhöhten Laborwerte würden nicht im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Erkrankung stehen, sondern seien Folgen anderer Erkrankungen.
Der am 19.01.1998 eingelegte und mit den Aussagen anderer Ärzte begründete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.1998 zurückgewiesen, weil die von der Klägerin erworbene Immunität keine Erkrankung sei, einer Behandlung nicht zugänglich sei und das körperliche und geistige Leistungsvermögen nicht beeinträchtige.
Mit der am 03.08.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerden und erhöhten Leberwerte auf die Hepatitis-Infektion zurückzuführen seien. Zur Begründung hat sie ein entsprechendes Attest ihres Hausarztes Dr. ... vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1998 zu verurteilen, bei ihr die Berufskrankheit Nr. 3101 nach der Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie insbesondere eine Stellungnahme von Prof. ... vom 31.01.2000 vorgelegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. ..., Universitätsklinik ..., vom 30.04.1999 mit ergänzender Stellungnahme desselben vom 02.10.2000. Hinsichtlich des Sachverhaltes im übrigen wird auf die genannten Unterlagen in der Gerichts- und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil bei der Klägerin die BK Nr. 3101 nicht anzuerkennen ist.
BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer versicherten Tätigkeit erleiden (seit 01.01.1997: § 9 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Unfallversicherung -- SGB VII; vorher inhaltsgleich: § 551 Abs. 1 S. 2 Reichsversicherungsordnung -- RVO). Als eine solche BK ist bezeichnet worden unter Nr. 3101: "Infektionskrankheiten, wenn der Vers...