Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung. Verbindung. Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Leitsatz (redaktionell)
Macht ein Versicherter im Klageverfahren gegen den Rentenversicherungsträger Rechte nach dem AAÜG geltend, ist der Zusatzversorgungsträger, der nach § 8 AAÜG über unselbstständige Vorfragen der Rentenberechnung entscheidet, nicht notwendig beizuladen, da dessen Feststellungen nach § 8 AAÜG für den Rentenversicherungsträger erst nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheides bindend werden. Auch eine Verbindung des Verfahrens mit einer Rechtsstreitigkeit gegen den Zusatzversorgungsträger kommt nicht in Betracht.
Normenkette
SGG § 113 Abs. 1, § 75 Abs. 2 1. Alt; AAÜG § 8
Verfahrensgang
SG Nordhausen (Aktenzeichen S 3 RA 951/00) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Verbindung der Verfahren Az.: L 6 R 885/05 und Az.: L 6 RA 542/02 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – zum Verfahren Az.: L 6 R 885/05 und der Deutschen Rentenversicherung Bund – Rentenversicherungsträger – zum Verfahren Az.: L 6 RA 542/02 wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg.
1. Nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, im Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Maßstab hierfür ist, ob die Verbindung die Ordnung des Prozessstoffs im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfG vom 10. Juli 1996 – Az.: Az: 2 BvR 65/95, 2 BvR 66/95, 2 BvR 67/95, 2 BvR 68/95, 2 BvR 69/95, 2 BvR 70/95, 2 BvR 71/95, 2 BvR 72/95, 2 BvR 73/95, 2 BvR 74/95, nach juris).
Hierfür sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, durch die Verbindung könnten „zusammengehörige Probleme” in einem Verfahren behandelt werden, sind diese Ausführungen völlig unkonkretisiert. Zudem werden die gesetzlichen Regelungen verkannt. In beiden Verfahren werden unterschiedliche Rechtsfragen behandelt, die sich lediglich vom Ergebnis beeinflussen. Die nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergangenen Bescheide des Zusatzversorgungsträgers (Verfahren mit dem Az.: L 6 RA 542/02) enthalten Feststellungen über unselbständige Vorfragen der Rentenberechnung (Verfahren mit dem Az.: L 6 R 885/05), die für deren Höhe maßgeblich sind (vgl. BSG vom 14. Mai 1996 – Az.: 4 RA 95/94, nach juris). Damit wird die Rentenversicherung Bund in zwei verschiedenen Funktionen in verschiedenen Verfahren tätig. Bindend werden die Feststellungen nach § 8 AAÜG für den Rentenversicherungsträger erst nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheids. Dass die Vermengung unterschiedlicher Problemkreise eine bessere Übersichtlichkeit ermöglicht ist nicht erkennbar.
2. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung liegen nicht vor. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG beizuladen.
Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht nicht. Wie bereits angeführt, ist der Rentenversicherungsträger an die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers (und das Ergebnis des entsprechenden Rechtsstreits) nach § 8 AAÜG gebunden. Die notwendige Identität des Streitgegenstands (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 75 Rdnr. 10 m.w.N.) besteht damit nicht.
3. Im Rahmen seines Ermessens lehnt der Senat auch die einfache Beiladung ab. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Nachdem hier die Klagen in einem Stufenverhältnis stehen und der Rentenversicherungsträger nach § 8 AAÜG an eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren des Versorgungsträgers gebunden ist, sieht der Senat keine Vorteile in der Beiladung. Vorgetragen wurden solche im Übrigen nicht.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Unterschriften
gez. Frese, gez. Schmidt, gez. Keller
Fundstellen