Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 03.07.2000; Aktenzeichen S 22 RJ 155/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom3. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Änderung (Ratenzahlungen) einer bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Gotha begehrte der 1939 geborene Beschwerdeführer von der Landesversicherungsanstalt Thüringen (Beklagte) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und beantragte im März 1994 PKH. Nach den Angaben in der undatierten „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” vom April 1994 und den Unterlagen im Hauptsacheverfahren bezog er damals Krankengeld in Höhe von ca. 2.300,00 DM monatlich und hatte Nebenkosten für seine Wohnung in Höhe von 524,00 DM und Kosten für Arzneimittel und Fahrten von ca. 400,00 DM. Seine Ehefrau hatte ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.200,00 DM.
Mit Beschluss vom 17. Juni 1994 lehnt das Sozialgericht die Gewährung von PKH ab. Nachdem der Beschwerdeführer einen Bescheid des Arbeitsamts Gotha über die Gewährung von Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 193,20 DM eingelegt hatte, gewährte es ihm mit Beschluss vom 11. August 1994 PKH und ordnete Rechtsanwältin … aus … bei.
Nach Abschluss des Verfahrens im Februar 1997 (Teilanerkenntnis der Beklagten) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Antrag der Prozessbevollmächtigten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 1998 die von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 770,50 DM und mit Beschluss vom 8. Januar 1999 die von der Beklagten auf Grund des Forderungsübergangs an die Staatskasse zu zahlenden Kosten auf 513,67 DM fest.
Im Dezember 1998 leitete das Sozialgericht dem Beschwerdeführer einen Antrag des Beschwerdegegners auf Überprüfung der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu.
Nach dessen Angaben in der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” (und den eingereichten Unterlagen) vom 29. März 1999 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.564,00 DM; seine Ehefrau hatte Einkünfte aus eigener Rente in Höhe von 1.435,00 DM. Er machte Kosten für Rechtsschutz (Versicherungsnehmerin: Ehefrau), eine Kapitallebensversicherung für beide Eheleute, Versicherung und Wintercheck für das Kfz des Beschwerdeführers, Kfz-Steuer, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung (Versicherungsnehmerin: Ehefrau), Beiträge für Hinterbliebenenversorgung, Abfall- und Wasser/Abwassergebühren, Darlehenszinsen; Zahnarztkosten (für Ehefrau), Strom, Gerichtskosten und Grundsteuer geltend.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2000 änderte das Sozialgericht Gotha antragsgemäß den Beschluss vom 11. August 1994 ab und setzte die zu zahlenden monatlichen Raten auf 90,00 DM fest.
Dagegen hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Rentenmitteilung zum 1. Juli 2000 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, seine Ehefrau sei am 26. Mai 2000 verstorben, sodass deren Rente nicht mehr angerechnet werden könne.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 03. Juli 2000 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat dem Senat mitgeteilt, seit der letzten „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” vom 29. März 1999 und der „zwischenzeitlich übersandten Unterlagen” habe sich in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert. Daraufhin hat der Senat telefonisch die aktuellen Renteneinkünfte des Beschwerdeführers bei der LVA Thüringen erfragt. Der Beschwerdeführer wurde darüber telefonisch informiert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Satz 1 Halbsatz 1). Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (Satz 2); eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (Satz 3).
Das Hauptsacheverfahren wurde im Februar 1997 erledigt. Die Sperrfrist von vier Jahren war bei Einleitung des Verfahrens durch das Gericht (Anfrage im Dezember 1998) nicht abgelaufen.
Im vorliegenden Fall liegt durch den Bezug des erheblich höheren eigenen Einkommens (im Juli 2000 netto 1.605,07 DM) gegenüber dem Einkommen des Beschwerdeführers am 11. August 1994 (nach eigenen Angaben Einkommen aus Arb...