Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Monatsraten der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entscheidung des Sozialgerichts, ob – nach Abschluss der notwendigen Ermittlungen – die Abänderung der zu leistenden Zahlungen erfolgt und ggf. in welcher Höhe Raten festgesetzt werden, ist eine Ermessensentscheidung.
2. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eingetreten, wenn sich das Einkommen und damit der wirtschaftliche und soziale Lebensstandard spürbar verbessern und die geänderten Verhältnisse eine andere Ratenhöhe bedingen oder der Antragsteller statt der bisherigen ratenfreien Prozesskostenhilfe zur Zahlung von Monatsraten in der Lage ist.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 06.10.2004; Aktenzeichen S 6 SF 1840/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Oktober 2004, abgeändert durch Beschluss vom 30. November 2004, dergestalt abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2005 Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
II.
In dem Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 6 RJ 1686/99) bewilligte ihm das Sozialgericht Gotha mit Beschluss vom 9. April 2002 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwältin K.…, W.…, bei. Am 8. Oktober 2002 nahm diese das Vergleichsangebot der Beklagten (Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juni 2002 bis 30. November 2003) an.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu gewährende Vergütung der Rechtsanwältin auf “weitere 576,29 €” (zuzüglich zu dem bereits gezahlten Vorschuss von 270,28 €) fest.
Am 24. Mai 2004 hat der Beschwerdegegner eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführer zur Übersendung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Diese hat er am 12. Juli 2004 eingereicht. Der Widerspruchsgegner hat daraufhin beantragt, Raten in Höhe von 95,00 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 hat das Sozialgericht den Beschluss vom 9. April 2002 geändert und den Beschwerdegegner verpflichtet, “als Kostenbeteiligung zur Prozesskostenhilfe einen Gesamtbetrag von 576,29 € in sechs monatlichen Raten von je 95,00 €, beginnend mit dem 1. November 2004, und als Restbetrag eine Rate von 6,29 € am 1. Mai 2005 zu zahlen”.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. November 2004 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er bitte um eine Änderung der Ratenhöhe. Er sei bereit, Raten von 50,00 € zu zahlen, halte aber die Höhe von 95,00 € für unangemessen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2004 den Beschluss vom 6. Oktober 2004 abgeändert und verfügt, der Beschwerdeführer habe “als Kostenbeteiligung zur Prozesskostenhilfe einen Gesamtbetrag von 846,57 € in acht monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. November 2004, und als Restbetrag eine Rate von 86,57 € am 1. Juli 2005 zu zahlen.”
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
Der erkennende Senat hat den Beschwerdeführer aufgefordert, ggf. vorliegende zusätzliche Belastungen mitzuteilen und zu belegen und ihn unter Fristsetzung um Mitteilung gebeten, ob sich die Beschwerde auch gegen den Beschluss vom 30. November 2004 richte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 hat er darauf hingewiesen, er gehe bei einer Nichtbeantwortung davon aus, dass der Beschwerdeführer sich gegen diesen Beschluss nicht wende. Eine Antwort ist nicht eingegangen.
Der Beschwerdegegner hat beantragt, die monatlichen Raten auf 60,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer diese nicht auf Raten von 50,00 € beschränkt hat.
Nicht Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe der angefallenen Prozesskosten, denn der Beschwerdeführer hat sich gegen diese nicht gewandt und auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats keinen entsprechenden Antrag gestellt. Insofern kann der Senat dahinstehen lassen, ob das Sozialgericht berechtigt war, diese im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO festzustellen und später abzuändern. Eine Berechnung der Dauer der Ratenzahlungen ist durch gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich; dies ist Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Insofern hat der Senat davon abgesehen.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Die Entscheidung des Sozialgerich...