Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 07.05.1999; Aktenzeichen S 7 KA 403/99 ER) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss des Sozialgerichts Gotha vom7. Mai 1999 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin für das gesamte vorläufige Rechtsschutzverfahren zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die seit Ende 1992 zur vertragszahnärztlichen Versorgung in J. zugelassen ist, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Genehmigung zur (Weiter–) Beschädigung eines so genannten Entlastungsassistenten.
Sie beantragte während einer Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung am 10. März 1997 die Genehmigung zur Beschäftigung von Herrn Dr. med. dent. M. als Entlastungsassistenten für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998.
Die Antragsgegnerin genehmigte diesen Antrag (Bescheid vom 19. März 1997).
Unter dem 18. Januar 1998 beantragte die Antragstellerin erneut die Genehmigung zur Beschäftigung von Herrn Dr. M. für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999.
Die Antragsgegnerin genehmigte die Beschäftigung von Herrn Dr. M. antragsgemäß (Bescheid vom 26. Januar 1998).
Die Antragstellerin beantragte unter dem 19. Januar 1999 wegen der gesundheitlichen Situation ihres einjährigen Sohns, die es ihr leider momentan nicht möglich mache, die Zahnarzttätigkeit in ihrer Praxis wieder voll aufzunehmen und die vertragszahnärztliche Versorgung ihrer Patienten sicherzustellen, die Genehmigung zur Beschäftigung des Herrn Dr. M. als Entlastungsassistenten für die Zeit vom L. April 1999 bis zum 31. März 2000. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung bedarf der Sohn der Antragstellerin wegen hoher Infektanfäiligkeit und atopischer Erkrankung der häuslichen Pflege. Die Unterbringung in einer Kindertagesstätte sei bis auf weiteres nicht zu empfehlen.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 16. Februar 1999).
Die Antragstellerin beantragte am 11. März 1999 beim Sozialgericht Gotha, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigung des Herrn Dr. M. als Entlastungsassistenten über den 31. März 1999 hinaus zunächst befristet bis zum Abschluss des Anlragsverfähren, zu genehmigen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten komme nur dann in Frage, wenn der Vertragszahnarzt nur vorübergehend gehindert sei, seine vertragszahnärztlichen Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen, stehe im krassen Widerspruch zum Genehmigungskriterium „standespolitische Tätigkeit”. Diese Tätigkeit sei zwar zeitlich befristet, jedoch entsprechend der jeweiligen Legislaturperiode auf durchschnittlich 4 Jahre.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Beschäftigung des Herrn Dr. M. der Zahnarztpraxis der Antragstellerin im Umfang von täglich 4 Stunden, befristet bis zum 31. März 2000, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu genehmigen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Dem Antrag stehe nicht entgegen, dass aus ärztlicher Sicht bescheinigt worden sei, dass die Unterbringung des Sohnes der Antragstellerin in einer Kindertagesstätte bis auf weiteres nicht zu empfehlen sei. Es würde nämlich einiges dafür sprechen, dass sich die Infektanfälligkeit des Kindes mit fortschreitendem Alter so weit verringere, dass die häusliche Pflege durch die Eltern nicht mehr erforderlich sein werde (Beschluss vom 7. Mai 1999, der Antragsgegnerin am 17. Mai 1999 zugestellt).
Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 16. Juni 1999 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der Begriff „Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung” nicht auf die Einzelpraxis, sondern auf den Planungsbereich zu beziehen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 1999 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Wortlaut des § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte nicht die Auslegung zulasse, dass die ärztliche Sicherstellung auf den jeweiligen Planungsbereich zu beziehen sei. Die Richtlinie der Antragsgegnerin und der Landeszahnärztekammer sei dahin ergänzungsbedürftig, dass der Betreuungserziehung eines Kindes der Stellenwert eingeräumt werde, der der eigenen Krankheit, der Schwangerschaft, dem Wehrdienst sowie der wissenschaftlichen und der standespolitischen Tätigkeit eingeräumt werde.
Zu Ergänzung der Gründe zu 1. wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakte sowie die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Antragstellerin kann entgegen der Ansicht des Sozialgerichts für die Beschäftigung des Herrn Dr. M. als Entl...