Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 12.05.1999; Aktenzeichen S 7 KA 454/99 ER) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird derBeschluss des Sozialgerichts Gotha vom12. Mai 1999 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin ab dem 15. September 1999 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur vertragsärtzlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin zuzulassen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die approbierte Psychotherapeutin ist, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag in der Hauptsache.
In der Zeit vom 5. Mai 1992 bis zum 30. April 1993 war die Antragstellerin als Dipl.- Psychologin in einer Beratungsstelle für psychisch Kranke tätig. Ab dem 1. Mai 1993 bis zum 30. Mai 1997 arbeitete sie als Dipl.-Psychologin in einem Landesfachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie.
Nach einem Bescheid der Beigeladenen zu 8) vom 3. März 1997 nahm die Antragstellerin seit dem 24. Februar 1997 im Wege der Delegation mit psychologisch fundierter Psychotherapie an der vertragsärztlichen Versorgung teil und rechnete im Abrechnungsquartal 11/1997 139 Behandlungen mit einem Bruttohonorar von 12.106 DM ab.
Am 13. März 1997 erwarb die Antragstellerin eine Eigentumswohnung (Praxisräume) in J. (…).
Das Beschäftigungsverhältnis in dem Landesfachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie endete durch Aufhebungsvertrag am 30. Mai 1997.
Die Antragstellerin nahm zwischen Juni und Oktober 1997 ihre psychotherapeutische Tätigkeit im Delegationsverfahren in eigenen Praxisräumen auf.
Sie beantragte unter dem 29. Oktober 1998 die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin und gab in diesem Zusammenhang u.a. an, ab Oktober 1997 bzw. seit 1997 in eigener Praxis tätig zu sein.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Thüringen lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung ab. Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung sei fristgerecht gestellt worden. Die Approbalionsurkunde habe vorgelegen und der Sachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V sei gegeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung lägen jedoch nicht vor. Als Nachweis der ambulanten psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung seien im Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 die Abrechnungsunterlagen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung für die Abrechnungsquartale 1 und 11/1997 eingereicht worden, aus denen 99 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren zu entnehmen seien. Durch diese 99 Behandlungsstunden sei der Nachweis für eine ambulante psychotherapeutische Behandlungstätigkeit nicht erbracht (Beschluss vom 2. März 1999).
Die Antragstellerin legte hiergegen am 12. März 1999 Widerspruch ein. § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V würde keinen Mindestumfang für die Beteiligung an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung vorsehen. In der Begründung zu § 95 Abs. 10 SGB V heiße es u.a.: „Im Gegensatz dazu ist es gerechtfertigt, den Personenkreis, der erst nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat, auf die – bedarfsabhängige – Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu verweisen.” Sie sei verpflichtet gewesen, sich in Jena eine eigene Praxis aufzubauen, um ihrem Sicherstellungsauftrag gerecht zu werden. Mit Erhalt der Genehmigung der Beigeladenen zu 8) habe sie auch das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Mai 1997 gekündigt, um sich ab dem 1. Juni 1997 der vollen vertragsärztlichen Tätigkeit zuzuwenden und ab dem 16. Juni 1997 in der sanierten Praxis ihre Tätigkeit aufzunehmen. Die Angabe, sie habe erst zum 1. Oktober 1997 eine eigene Praxis eröffnet, sei insoweit missverständlich, als sie mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 davon ausgegangen sei, dass erst die Vollzeitpraxis als Praxis angesehen werde. Sie habe im Zeitraum vom 24. Februar 1997 bis zum 24. Juni 1997 insgesamt 134 Behandlungsstunden erbracht.
Die Antragstellerin hat am 18. März 1999 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, sie bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Versorgung zuzulassen. In diesem Zusammenhang hat sie unter anderem eidesstattlich versichert, seit dem 16. Juni 1997 in eigener Praxis tätig zu sein. Sie sei approbierte Psychologische Psychotherapeutin (Urkunde des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. Januar 1999) und habe die entsprechende Urkunde ihren Antragsunterlagen unverzüglich beigefügt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er in nicht zulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorwe...