Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung. Orthopädisches Sachverständigengutachten
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufteilung des Gebührenrahmens des ZuSEG erfolgt in vier gleich großen Schwierigkeitsstufen:
Erste Stufe: Einfachste Leistungen und einfache Gutachten zu leicht überschaubaren Vorgängen (Stundensatz 25 EUR).
Zweite Stufe: Leichte medizinische Gutachten, zu deren Erstattung wissenschaftliche Fachkenntnisse erforderlich sind, die Diagnose aber verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind; erforderlich sind durchschnittliche ärztliche oder sonstige akademische Fachkenntnisse (Stundensatz 34 EUR).
Dritte Stufe: Mittelschwierige medizinische Gutachten, bei denen die Zuordnung der gesundheitlichen Störung zu einem Krankheitsbegriff (Diagnose) oder die Frage der Krankheitsursache (Ätiologie) oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Es handelt sich um Leistungen mit dem Leitbild des Facharztes oder sonstigen Spezialisten (Stundensatz 43 EUR).
Vierte Stufe: Schwierige medizinische Gutachten, bei denen der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. In erster Linie handelt es sich um schwierige Zusammenhangsgutachten aus den Gebieten der Unfall- und Kriegopferversorgung mit dem Leitbild des Universitätsprofessors (Stundensatz 52 EUR).
Normenkette
ZuSEG § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 15 Abs. 6; GKG § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Kassel (Beschluss vom 31.08.2004; Aktenzeichen 7 J 2038/02) |
AG Einbeck (Beschluss vom 10.05.2004; Aktenzeichen 1 F 251/02) |
Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragsgegners vom 9. September 2003 wird auf 1.072,76 € festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In dem Berufungsverfahren C.… M.… ./. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Az.: L 6 RA 674/02) beauftragte der zuständige Berichterstatter des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Antragsgegner (Arzt für Orthopädie) und Dr. B.…, die beide bei einem privaten Gutachtensinstitut arbeiten, mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2003 mit der Erstellung von Gutachten nach ambulanter Untersuchung. Übersandt wurden ihnen lt. Empfangsbestätigung u.a. 507 Blatt Akten (Gerichtsakten 230 Blatt, Verwaltungsakten 184 Blatt, Rehabilitationsakten 93 Blatt). Bei der Rücksendung ging die Aktensendung bei dem vom Institut beauftragten Transportunternehmen verloren und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Die Akten wurden – soweit möglich – rekonstruiert.
Der Antragsgegner und Dr. B.… übersandten dem Gericht Kopien ihrer Gutachten. Das Gutachten des Antragsgegners datiert vom 9. September 2003 und umfasst insgesamt 28 Blatt. In der Kostenrechnung vom 27. Mai 2004 machte er insgesamt 1.072,76 € geltend (11 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 46,00 € ≪= 506,00 €≫, Erhöhung um 50 v.H. nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZuSEG ≪= 253,00 €≫, Röntgenaufnahmen 70,54 €, Schreib- und Kopiergebühren 88,55 €, Portoauslagen 6,70 €, MWSt 147,97 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 25 f. des Kostenhefts verwiesen.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Betrag zur Zahlung an.
Am 30. November 2004 hat der Antragsteller beantragt, die Entschädigung für das Gutachten vom 9. September 2003 auf 1.015,34 € festzusetzen und zur Begründung ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung der Thüringer Kostensenate könne das mittelschwierige Gutachten nur mit ein Stundensatz von 43,00 € erstattet werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Entschädigung für das Gutachten vom 9. September 2003 auf 1.015,34 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Entschädigung für das Gutachten vom 9. September 2003 auf 1.072,76 festzusetzen.
Er trägt vor, das Gutachten habe sich um die Diagnose “Fibromyalgie” gedreht. Er habe den wissenschaftlich ausgetragenen Streit zumindest in groben Zügen wiedergegeben. Damit habe es sich um ein recht anspruchsvolles Gutachten mit Analogien zu einem Zusammenhangsgutachten gehandelt. Zudem habe er den gezahlten Betrag im Jahre 2003 versteuert. Eine nachträgliche Änderung der Steuererklärung sei ihm nicht zumutbar. Zudem seien die Sätze des ZuSEG angesichts der Kostenentwicklung in der gesamten Bundesrepublik unzeitgemäß und müssten erhöht werden, wie bereits das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 27. Januar 2003 (Az.: L 4 SF 17/02) entschieden habe. Insofern seien mittelschwere Gutachten ab Beginn 2002 mit 46,00 € zu entschädigen. Dieser Rechtsprechung habe sich das Verwaltungsgericht Kassel (Beschluss vom 31. August 2004 – Az.: 7 J 2038/02) und das Amtsgericht Einbeck (Beschluss vom 10. Mai 2004 – Az.: 1 F 251/02) angeschlossen. Auch der Antragsteller habe in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 5 SF 2937/03) ein Anerkenntnis in dieser Höhe abgegeben. Das vorliegende Verfahren könne er nicht verstehen, da die Urkundsbeamten der Sozialgerichte Thüringens...