Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist unschädlich, dass kein förmlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde.
2. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht notwendig, denn ein diesbezügliches Verfahren hätte einer ausdrücklichen Aufnahme in das SGG bedurft.
3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs 2 SGB 1 ist nicht auf die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung abzustellen.
4. Der Katalog des § 76 Abs 2 BSHG beschreibt abschließend die absetzbaren Aufwendungen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes gegen den monatlichen Einbehalt eines Teils seiner Altersrente ab 1. April 2002 zugunsten der Beigeladenen.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Wirkung zum 1. Juni 2001 Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Daneben betrieb der Beschwerdeführer weiterhin als Selbständiger ein Raumausstattungsunternehmen. Im Oktober 2001 wandte sich die Beigeladene mit einem Verrechnungsersuchen an die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer schulde ihr aus seiner selbständigen Tätigkeit als Raumausstatter - die er nach seinen Angaben mittlerweile aufgegeben hat - 7.200,60 DM an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten.
Daraufhin hörte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu der beabsichtigten Verrechnung an und bat um Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach Eingang der Antwort nahm die Beschwerdegegnerin eine Verrechnung des geschuldeten Betrages dergestalt vor, dass von der laufenden Altersrente 35 Raten zu 200,00 DM (102,26 €) und eine Rate zu 200,60 DM (102,51 €) einbehalten werden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten er und seine im Haushalt wohnende Ehefrau nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Gesamtbedarf von 1.635,69 DM. Demgegenüber stehe ein Gesamteinkommen von monatlich 2.849,98 DM. Der monatlich verrechenbare Betrag beliefe sich auf 1.214,29 DM. Bei einer monatlichen Rate von 200,00 DM trete Sozialhilfebedürftigkeit nicht ein (Bescheid vom 12. Dezember 2001).
Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass das Amtsgericht Gera auf Antrag der Beigeladenen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen habe, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 zurück und nahm die von ihr beabsichtigte Verrechnung nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Bescheid vom 28. Februar 2002 vor.
Der Beschwerdeführer hat im März 2002 Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben und mit Schreiben vom 15. April 2002 sinngemäß einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem er die volle Auszahlung der monatlichen Rente begehrt hat. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. April 2002 - auf dessen Begründung Bezug genommen wird - abgelehnt.
Mit der Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Wegen des geringen Einkommens, über das er und seine Ehefrau verfügten, und wegen der monatlichen Verbindlichkeiten, insbesondere wegen Schulden aus der Zeit der Selbständigkeit, sei ein teilweiser Einbehalt der Rente nicht gerechtfertigt. Er und seine Ehefrau würden dadurch zum “Sozialfall". Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 trägt er im Übrigen vor, dass das Einkommen seiner Ehefrau keine Berücksichtigung finden durfte. Maßgebend sei allein seine Rente, die die Pfändungsfreigrenze nicht übersteige.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. April 2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 und den Bescheid vom 28. Februar 2002 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die sancura Betriebskasse, die mit Beschluss vom 21. November 2002 zu dem Rechtsstreit beigeladen wurde, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat von dem Beschwerdeführer Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und denjenigen seiner Ehefrau angefordert und eine (telefonische) Auskunft des vom Amtsgericht Gera bestellten Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. M. eingeholt. Danach wird der Rentenanspruch des Beschwerdeführers von der Insolvenzmasse nicht erfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beschwerdegegnerin, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, denn die angef...