Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ordnungsgeld. selbstständige Androhung. Maßnahme der Zwangsvollstreckung
Orientierungssatz
Die - selbstständige - Androhung eines Ordnungsgeldes stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, für die nach § 198 SGG iVm §§ 724, 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein müssen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 4 des Beschluss vom 9. Dezember 2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 1. und 2. dahingehend, dass darin aufgenommen wird, für welchen Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht werde. Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 4. dieses Beschlusses.
Der Kläger, ein Apothekenverband, hatte im Hauptsacheverfahren (Az.: S 3 KR 2497/05) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend dem Schreiben vom 29. März 2005 zum Bezug von Arzneimitteln durch die "Europa Apotheek V." aufzufordern. Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Beklagte habe Ende März 2005 eine Werbekampagne zu deren Gunsten veranstaltet und mit Datum vom 29. März 2005 an ihre Versicherten ein Schreiben versandt, dem ein Werbefaltblatt dieser Apotheke beigefügt war.
Am 18. August 2006 hat die Beklagte das Klagebegehren anerkannt, soweit der Kläger beantragt hat, sie "zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend dem Schreiben vom 29. März 2005 zum Bezug von Arzneimitteln durch die "Europa Apotheek V." aufzufordern." Die Klageforderung bezüglich der Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung werde nicht anerkannt. Am 28. September 2006 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung aber aufrechterhalten. Am 13. November 2006 hat die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt. Am 27. Februar 2007 hat der Kläger eine abschließende Entscheidung durch Beschluss entsprechend § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragt.
Am 9. Dezember 2008 hat das Sozialgericht einen Beschluss mit folgendem Tenor gefasst:
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1. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. |
2. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € angedroht. |
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. |
Gegen die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses hat der Kläger Beschwerde erhoben und ausgeführt, Ziel der Unterlassungsklage sei die Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels gewesen. Der angefochtene Beschluss sei nicht vollstreckungsfähig, weil sich aus dem Tenor nicht ergebe, welche Zuwiderhandlung das angedrohte Ordnungsgeld auslöse. Das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2005 sei dem Titel beizufügen, weil es der Vollstreckungsfähigkeit ebenfalls widerspräche, auf ein Schriftstück außerhalb des Titels zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 abzuändern und wie folgt zu fassen:
1. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Danach hat die Beklagte es zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend ihrem Schreiben vom 29. März 2005, das diesem Beschluss als dessen Bestandteil beigefügt ist, zum Bezug von Arzneimitteln durch die Europa Apotheek V. aufzufordern.
2. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro angedroht.
Die Beklagte hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. Sie ist der Ansicht, für eine Bestimmung des Streitwerts biete der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte. Daran habe sich seitdem nichts geändert.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 4. aufzuheben und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festzusetzen.
Der Kläger hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Gotha - Az.: S 3 KR 2497/05 und Az.: S 3 KR 260/06 ER Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1. des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 ist unzulässig, denn insoweit ist dieser nach § 102 Abs. 3 S. 2 SGG unanfechtbar. Er ist in entsprechender Anwendung des § ...