Tenor

Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 9. Januar 2003 wird auf 1.436,27 € festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

In dem Berufungsverfahren B.… F.… gegen Unfallkasse Thüringen (damaliges Az.: L 2 U 321/01) beauftragte der Berichterstatter des 2. Senats mit Beweisanordnung vom 22. Februar 2002 den Antragsteller, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie Leiter eines privaten Gutachteninstituts, mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung. Auf Anregung des Antragstellers bestellte der Berichterstatter mit Verfügungen vom 22. März und 23. April 2002 folgende Zusatzgutachter: Dr. S.…, Dr. Sk.… und die Diplom-Psychologin S.… Übersandt wurden dem Antragsteller u.a. die Gerichts- (290 Blatt) und Verwaltungsakten (406 Blatt) sowie eine Krankenakte (88 Blatt) mit insgesamt 784 Blatt (davon 320 Blatt mit medizinischem Inhalt).

Unter dem 13. November 2002 wurde ein radiologisches Zusatzgutachten (2 Blatt) erstellt, unter dem 23. November 2003 ein psychologisches Zusatzgutachten durch die Diplom-Psychologin S.… (16 Blatt) und unter dem 9. Januar 2003 mehrere Zusatzgutachten durch Dr. Sk.… (insgesamt 85 Blatt). Diese lagen dem Antragsteller bei der Erstellung seines Gutachtens vom 9. Januar 2003 (29 Blatt) vor.

Mit seiner Liquidation vom 8. Januar 2003 machte der Antragsteller für dieses Gutachten 1.232,12 € geltend (Zeitaufwand 22 Stunden zu einem Stundensatz von 44,00 €, Schreibgebühren 88,55 €, Porto- und Telefonpauschale 5,62 €, MWSt 169,95 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 25 f. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 überwies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Betrag.

Im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens fertigte der Antragsteller eine zusätzliche Stellungnahme vom 30. Juli 2003. Die dafür eingereichte Liquidation (geforderter Stundensatz 44,00 €) wurde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 13. August 2003 gekürzt (u.a. Stundensatz auf 43,00 €). Der Antragsteller beantragte die richterliche Festsetzung (Az.: L 6SF 732/03) und begehrte unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2001 (Az.: L 4 SF 17/02) einen Stundensatz von 52,00 €. Der Vorsitzende des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts informierte die Beteiligten in seiner Verfügung vom 21. November 2003, er neige zu der Ansicht, dass die Fertigung der zusätzlichen Stellungnahme im Zusammenhang mit der Erstellung des eigentlichen Gutachtens gesehen und daher wie dieses mit einem einheitlichen Stundensatz zu entschädigen sei (entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ≪ZuSEG≫).

Daraufhin hat der Antragsteller am 2. Dezember 2003 die Nachliquidation seines Gutachtens vom 9. Januar 2003 mit einem Stundensatz von 52,00 € beantragt. Ein Antrag auf Erhöhung der Sachverständigenentschädigung nach § 3 Abs. 3 ZuSEG wurde ausdrücklich nicht gestellt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Entschädigung für das Gutachten vom 9. Januar 2003 auf 1.436,27 € festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Entschädigung für das Gutachten vom 9. Januar 2003 auf 1.225,60 € festzusetzen.

Nach seiner Ansicht wurde das Gutachten angemessen entschädigt. Die Notwendigkeit sei nicht nachvollziehbar.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Senat zugeleitet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nach § 16 ZuSEG zulässig und begründet.

Es ist unerheblich, dass der Antragsteller in seiner ersten Liquidation lediglich die Erstattung von 1.232,12 € beantragt hatte. Nach § 15 Abs. 4 ZuSEG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch in drei Jahren. Insofern bestehen gegen die Geltendmachung der Nachtragsliquidation keine Bedenken (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 15 Rdnr. 6.1).

Bei seiner Entscheidung hatte der Senat die Entschädigung nach Art und Höhe insgesamt zu überprüfen und ziffernmäßig festzusetzen, unabhängig davon, dass der Antragsteller lediglich einen höheren Stundensatz begehrt und seine Forderung im Übrigen beglichen wurde (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 – Az.: L 6 SF 48/02 und vom 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 16 Rdnr. 9.3).

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG beträgt die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 € bis 52 €. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. März 2003 – Az.: L 6 B 25/02 SF, 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01...

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