Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 25. Juli 2003 wird auf 1.160,44 € festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Mitarbeiter eines privaten Gutachtensinstituts und erzielt ausschließlich Einnahmen aus der Tätigkeit als Gutachter. Er erstellt etwa die Hälfte seiner Gutachten für private Unfallversicherungsträger, die andere Hälfte für Gerichte und Berufsgenossenschaften. Bei den privaten Versicherungsgesellschaften berechnet er seinen Stundensatz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit einem Steigerungssatz von 2,8 (einfache Gutachten) bis 3,5 (Zusammenhangsgutachten), woraus sich ein Stundensatz von ca. 82,00 € bzw. 102,00 € errechnet.
In dem Berufungsverfahren W.… S.… ./. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Az.: L 1 U 506/01) beauftragte die Berichterstatterin des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Antragsteller mit Verfügung vom 4. Juli 2002 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung und übersandte ihm die Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten mit insgesamt 846 Blatt (davon 211 Blatt mit medizinischem Inhalt). Mit der Erstellung von Zusatzgutachten beauftragte sie weitere ebenfalls für das Gutachtensinstitut tätigen Ärzte. Der Antragsteller wurde beauftragt, diese Zusatzgutachten bei seiner Begutachtung integrierend zu würdigen.
Unter dem 25. Juli 2003 erstellte dieser sein orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten auf insgesamt 18 Blatt. Er verwertete dabei auch die Zusatzgutachten des Dr. A.… vom 12. November 2002 und des Dr. S.… vom 9. Dezember 2002. In seiner Kostenrechnung vom 29. Juli 2003 machte er insgesamt 1.160,44 € geltend (14 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 43,00 € ≪= 602,00 €≫, Erhöhung um 50 v.H. nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZuSEG ≪= 301,00 €≫, Röntgenaufnahmen 29,50 €, Schreibgebühren und Kopien 61,60 €, Portokosten 6,28 €, MWSt 160,06 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 8 f. des Kostenhefts verwiesen.
Mit Verfügung vom 7. August 2003 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenansatz auf 811,28 € und führte aus, der Erhöhungssatz nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZuSEG könne nach billigem Ermessen gewährt werden. Die Erhöhung sei dazu bestimmt, einen Erwerbsverlust gegenüber der Erstellung von Gutachten in der freien Wirtschaft auszugleichen, den ein Sachverständiger durch seine Tätigkeit für Gerichte und Staatsanwaltschaften erleide. Da der Antragsteller nicht nur für Gerichte und Staatsanwaltschaften tätig sei, könne ihm der Zuschlag nicht gewährt werden.
Am 1. September 2003 hat der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung beantragt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZuSEG gestrichen werde. Nach seiner Kenntnis reiche es aus, wenn die beruflichen Einkünfte zu mindestens 70 v.H. durch gerichtliche oder außergerichtliche Gutachtertätigkeit erzielt werde.
Der Antragsteller beantragt,
die Entschädigung für das Gutachten vom 25. Juli 2003 auf 1.160,44 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Entschädigung für das Gutachten vom 25. Juli 2003 auf 811,28 € festzusetzen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verfügung vom 7. August 2003.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat dem Senat eine Bestätigung seines Steuerberaters Dipl.-Kfm. L.… vom 8. Dezember 2003 eingereicht, nach der er ausschließlich Einnahmen aus gerichtlicher und außergerichtlicher Sachverständigentätigkeit hat und dies einer hauptberuflichen Tätigkeit entspricht. Weiter hat der Senat die Beteiligten u.a. auf seine Rechtsprechung zur Widerholung der Aktenauszüge (Beschluss vom 1. August 2003 – Az.: L 6 B 25/02 SF) hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässig und begründet.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. März 2003 – Az.: L 6 B 25/02 SF und 1. August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.2), weil die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nur insgesamt erfolgen kann. Insofern ist es unerheblich, dass die Beteiligten lediglich bezüglich der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Buchst. b ZuSEG unterschiedliche Ansichten geäußert haben.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG beträgt die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 € bis 52,00 €. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung t...