Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung bei Rechtsstreit über Zulassung eines Psychotherapeuten
Orientierungssatz
Im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können. Gleiches gilt auch für die Psychotherapeuten (vgl ua BSG vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 = MedR 1998, 186).
Tatbestand
In der Hauptsache haben die Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Gotha über die bedarfsunabhängige Zulassung der Beschwerdegegnerin zur psychotherapeutischen Versorgung gestritten.
Nachdem das Sozialgericht einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Zulassung abgelehnt hatte, verpflichtete das Landessozialgericht mit Beschluss vom 16. August 1999 den Berufungsausschuss, die Beschwerdegegnerin ab dem 15. September 1999 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin zuzulassen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Im Hauptsacheverfahren wies das Sozialgericht Gotha mit Urteil vom 25. Juli 2001 die Klage auf Zulassung ab. Die Berufung hat die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2002 zurückgenommen.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin, den Streitwert auf 275.000,00 DM festzusetzen. Die Streitwertberechnung erfolge aus den schätzungsweise ergangenen Honorareinnahmen abzüglich der Praxiskosten im Laufe von fünf bis zehn Jahren. Die Antragstellerin habe im Quartal IV/98 ein Honorar von 36.582,21 DM erzielt. Die monatlichen Praxisaufwendungen betrügen ca. 3.000,00 DM: Wegen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz sei die berechnete Summe nach den üblichen Grundsätzen zu halbieren.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2000 den Streitwert auf 109.225,55 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Verfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet würden. Nach § 8 Abs. 2 BRAGO unter ergänzender Heranziehung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sei der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Bedeutung der Sache für den Kläger dabei in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen entspreche. In Zulassungssachen im Bereich des Vertragsarztrechts sei von dem Geldbetrag (Brutto-Honorarumsatz) auszugehen, der bei Erlangung des begehrten Status innerhalb von drei Jahren voraussichtlich hätte verdient werden können, es sei denn, dass bei zeitlicher Begrenzung der Zulassungsstreitigkeit der voraussichtliche Brutto-Honorarumsatz niedriger sei. Insoweit folge die Kammer der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, die insoweit von der Rechtsprechung des BSG (Zugrundelegung eines Fünfjahreszeitraumes) abweiche. Zur Berechnung des Brutto-Honorarumsatzes innerhalb des Dreijahreszeitraumes sei auf das letzte abgerechnete Quartal vor Klageerhebung bzw. Antragstellung abzustellen. Der sich hieraus ergebende Betrag sei mit der Anzahl der jährlichen Quartale zu multiplizieren, so dass sich, ausgehend vom Quartal IV/98 ein Betrag in Höhe von 438.986,52 DM ergebe. Hiervon seien Praxiskosten abzusetzen. Hinsichtlich der Praxiskosten im Bereich niedergelassener Psychotherapeuten lägen noch keine statistisch verwertbaren Angaben vor, so dass auf die im Wege der eidesstattlichen Versicherung angegebenen monatlichen Praxiskosten in Höhe von 3.000,00 DM zurückgegriffen werden müsse. Bezogen auf den Dreijahreszeitraum errechneten sich Praxiskosten in Höhe von 108.000,00 DM. Nach Abzug der Praxiskosten ergebe sich ein Betrag in Höhe von 330.986,52 DM. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts sei im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Gegenstandswert auf 33 v. H. des Gegenstandswertes der Hauptsache zu begrenzen. Daraus errechne sich ein Gegenstandswert in Höhe von 109.225,55 DM.
Hiergegen haben der Berufungsausschuss und die beigeladene AOK Beschwerde eingelegt und ausgeführt, ausgehend von einem Brutto-Honorarumsatz im Quartal IV/98 in Höhe von 36.582,21 DM würde sich für ein Kalenderjahr ein realer Netto-Honorarumsatz in Höhe von 81.328,84 DM ergeben (36.582,21 DM multipliziert mit vier Quartalen abzüglich 65.000,00 DM Praxiskosten). Die Praxiskosten seien höchstrichterlich anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98 R). Bei der Festsetzung des Streitwertes sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin am 14. Dezember 1999 rechtskräftig zugelassen wo...