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Thüringer LSG Beschluss vom 12.06.2007 - L 6 B 131/06 SF

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenvergütung. Überzahlung. Erstattungsanspruch der Staatskasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung eines Sachverständigen (wegen Verfristung) zu Unrecht fest, entsteht mit der Zahlung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Staatskasse auf Erstattung der Überzahlung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 - Az.: L 6 B 25/05 SF; KG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2003 - Az.: 1 W 308/01).

2. § 214 Abs. 2 BGB ist auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf eine zu viel gezahlte Vergütung des Sachverständigen weder direkt noch entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

JVEG § 2 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 2, § 813 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 16. November 2006 aufgehoben und die Entschädigung für das internistische Gutachten vom 17. August 2004 auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

In dem Klageverfahren D. T. ./. Bundesknappschaft (Az.. S 14 KN 882/04) beauftragte der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 23. Juni 2004 den Orthopäden Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund stationärer Untersuchung bis zu drei Tagen und beauftragte ihn, ein internistisches Zusatzgutachten bei dem Antragsgegner einzuholen; auch dieser werde zum Sachverständigen ernannt. Die Beweisanordnung ging Dr. B. nach der Empfangsbestätigung am 6. Juli 2004 zu. Am 25. August 2004 gingen beide Gutachten (datiert unter dem 17. August 2004), eine zusammenfassende Stellungnahme beider Sachverständigen und eine Kostenrechnung des Dr. B. beim Sozialgericht ein.

Nach einem am 24. Februar 2005 beim Sozialge...

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