Tenor
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin mit Beschluss vom 26. März 2002 (Az.: L 6 RJ 638/00) wird aufgehoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Im Berufungsverfahren auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Klägerin gegen die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen (Az.: L 6 RJ 238/00) bewilligte ihr der erkennende Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ab 19. März 2002 bei Zahlung von monatlichen Raten von 75,00 € und ordnete Rechtsanwalt B.… bei. Am 26. April 2002 beantragte dieser unter Vorlage diverser Unterlagen eine Überprüfung der Ratenhöhe. Eine unter Fristsetzung geäußerte Aufforderung der zuständigen Berichterstatterin um zusätzliche Erläuterungen vom 6. Mai 2002 wurde nicht beantwortet.
Im Vergleich vom 6. Dezember 2002 bewilligte die LVA Thüringen der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juni 1999.
Auf eine Zahlungsaufforderung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle teilte die Klägerin diesem nach einem Aktenvermerk vom 28. Januar 2003 telefonisch mit, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage. Sie bitte um Aufschub, da sie von der beklagten LVA eine größere Auszahlung erwarte. Sie werde die Ratenzahlung ggf. ab Februar 2003 aufnehmen. Bis zum heutigen Tage sind keine Zahlungen der Antragstellerin bei der Staatskasse eingegangen.
Am 21. November 2003 hat der Antragsteller eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beantragt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat ihr eine Kopie ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahre 2002 übersandt und unter Fristsetzung (30. Dezember 2003) um Mitteilung gebeten, welche Posten in dieser Erklärung sich geändert haben. In der Verfügung wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass die gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Halbs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben werden kann, wenn die geforderten Angaben in der gesetzten Frist nicht gemacht und/oder die notwendigen Belege nicht vorgelegt werden. Die Verfügung ist der Klägerin lt. Postzustellungsurkunde am 4. Dezember 2003 zugestellt worden. Eine Antwort ist beim Senat nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hebt die mit Beschluss vom 26. März 2002 gewährte Prozesskostenhilfe (PKH) auf, weil die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegen.
Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nur eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO beantragt (wozu er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch berechtigt ist; vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2003 – Az.: L 6 SF 270/03 und 26. November 2002 – Az.: L 6 RJ 163/98). Ein Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO ist jedoch vom Richter (da es im sozialgerichtlichen Verfahren keine Rechtspfleger gibt) von Amts wegen einzuleiten (vgl. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung 23. Auflage 2002, § 124 Rdnr. 21); ein förmlicher Antrag – der grundsätzlich von der Staatskasse gestellt werden kann – ist nicht erforderlich (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 857).
Hier liegen die Voraussetzungen der Aufhebung vor: Nach § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der PKH aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat oder nach § 124 Nr. 4 ZPO länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Die Zahlung der festgesetzten Raten ist seit ca. 18 Monaten überfällig. Zudem hat der Senat die Klägerin unter Fristsetzung mit Verfügung vom 25. November 2003 erfolglos aufgefordert, die Änderungen in ihrem Einkommen bzw. den Aufwendungen zur früheren Erklärung aus dem Jahre 2000 unter Beifügung von entsprechenden Belegen mitzuteilen. Ein entsprechender Anlass für die Überprüfung durch den Senat bestand: Aufgrund des Vergleichs vom 6. Dezember 2002 (Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) lag eine relevante (positive) Änderung der Verhältnisse nahe (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999 – Az.: L 6 B 32/99 RJ in: E-LSG B-141) und die Klägerin hatte am 16. April 2002 eine Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit beantragt (die Leistungsunfähigkeit im Ergebnis aber nicht ausreichend dargetan). Auch im Rahmen der Prüfung einer Aufhebung nach § 124 Abs. 4 ZPO muss eine nochmalige Überprüfung der Leistungsfähigkeit der armen Partei aus der prozessualen Fürsorgepflicht erfolgen, wenn – wie hier – ein Abänderungsantrag anzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, a.a.O.; KG in FamRZ 1984, 412). Diese Überprüfung ist allerdings nur unter Mitwirkung der Klägerin möglich.
Die Entscheidung steht im Ermessen des Senats. Bei seiner Entscheidung hat er berücksichtigt, dass die Klägerin trotz des Zeitablaufs seit Erlass des PKH-Bewilligungsbeschlusses (über 20 Monate) keine Raten gezahlt und entgegen ihren telefonischen Zusagen auch keine Schritte unternommen hat, ihre Schuld zu begleichen. Sie hat auch auf die ...