Verfahrensgang
Thüringer LSG (Beschluss vom 05.08.2002; Aktenzeichen L 1 U 161/02) |
Tenor
Der Beschluss des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. August 2002 (Az.: L 1 U 161/02) wird nicht aufgehoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In dem Berufungsverfahren des Antragsgegners gegen die Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt/Main (Az.: L 1 U 161/02) gewährte der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts dem Antragsgegner mit Beschluss vom 5. August 2002 Prozesskostenhilfe (PKH) bei einer monatlichen Ratenzahlung von 30,00 € und ordnete Rechtsanwalt A.… K.… bei. Das Hauptsacheverfahren endete mit Urteil vom 5. November 2003; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 2. März 2004 (Az.: B 2 U 409/03 B) als unzulässig verworfen.
Nach Erlass des PKH-Beschlusses forderte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 14. August 2002 von dem Antragsgegner ausgehend von der Mittelgebühr die Zahlung von 17 Raten ab August 2002 und vermerkte auf der “Annahmeerklärung für wiederkehrende Zahlungen” u.a. “Nicht in das Mahnverfahren aufnehmen”.
In einem Telefongespräch am 5. Februar 2004 teilte die Staatskasse lt. Aktenvermerk vom gleichen Tage dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit, der Antragsgegner habe insgesamt 10 Raten zu jeweils 30,00 € eingezahlt. Die letzte Zahlung sei am 18. November 2003 erfolgt. Die Staatskasse habe das Mahnverfahren eingeleitet.
Am 9. Februar 2004 und zu zwei weiteren Terminen zahlte der Antragsgegner auf die PKH 30,00 € (sowie Vollstreckungskosten von jeweils 9,00 €) an den Gerichtsvollzieher.
Unter dem 9. Februar 2004 hat der Antragsteller eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt und auf den Rückstand von insgesamt sieben Raten hingewiesen. Der Senat hat dem Antragsgegner den Antrag zugeleitet und auf die §§ 124 Nr. 4, 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen. Sofern er die Raten aus finanziellen Gründen nicht leisten könne, müsse er dies vortragen und ggf. glaubhaft machen.
Rechtanwalt K.… hat unter dem 5. März 2004 mitgeteilt, ihm lägen 15 Einzahlungsbelege über jeweils 30,00 € vor. Zudem habe der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren einen Kostenvorschuss von 1.500,00 € für ein Gutachten geleistet, der noch nicht abgerechnet sei. Er selbst mache für seine anwaltliche Tätigkeit im Hauptsacheverfahren Gebühren von insgesamt 462,20 € geltend. Damit liege eine erhebliche Überzahlung vor.
Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat Rechtsanwalt K.… mit Verfügung vom 15. April 2004 darauf hingewiesen, dass für ihn im anhängigen Verfahren keine Prozessvollmacht vorliege; diese sei bis zum 13. Mai 2004 nachzureichen. Die im Hauptsacheverfahren ausgestellte Vollmacht gelte für dieses Verfahren nicht. Auch sei die Abrechnung des Kostenvorschusses nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Unter dem 29. April 2004 hat Rechtsanwalt K.… Belege des Antragsgegners eingereicht (Einzahlungsbelege September 2002 ≪60,00 € und 30,00 €≫, November 2002 ≪60,00 €≫, Dezember 2002 ≪30,00 €≫, Januar 2003 ≪30,00 €≫, Februar 2003 ≪30,00 €≫, April 2003 ≪60,00 €≫, Mai 2003 ≪30,00 €≫, Juni 2003 ≪30,00 €≫, Juli 2003 ≪60,00 €≫, November 2003 ≪30,00 €≫, Quittungen des Finanzamts Sömmerda vom 9. Februar, 24. Februar und 22. März 2004) und ausgeführt, das Verfahren über die Bewilligung und den Widerruf der PKH seien dieselbe Angelegenheit, sodass es einer neuen Vollmacht nicht bedürfe. Unverständlich sei ihm, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht Gegenstand des Verfahrens sein solle. Es handle sich bei dem Vorschuss um Verfahrenskosten, für die Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Soweit keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, handle es sich um Auslagen des Verfahrens zum selben Aktenzeichen.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Nordhausen die Gebühren des Rechtsanwalts König auf 462,20 € festgesetzt und den Betrag zur Auszahlung angewiesen.
Der Antragsteller hat unter dem 10. Mai 2004 ausgeführt, eine Überprüfung der Unterlagen habe ergeben, dass der Antragsgegner 540,00 € eingezahlt habe. In der aktuellen “Liste der offenen Posten” finde sich unter seinem Namen keine Eintragung mehr. Der Überschuss von 77,80 € sei an den Antragsgegner zurück zu zahlen. Damit seien die Aufhebung der PKH-Bewilligung entbehrlich und das Antragsverfahren gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
II.
Angesichts der Sachlage hebt der Senat die PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO nicht auf.
Die Bezirksrevisorin beim Thüringer Landessozialgericht hat unter dem 9. Februar 2004 ausdrücklich einen Antrag auf Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO gestellt (wozu sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch berechtigt ist; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2003 – Az.: L 6 SF 270/03, 26. November 2002 – Az.: L 6 RJ 163/98 und 13. Januar 2004 – Az.: L 6 SF 955/03). Nach den Formulierungen beinhaltet der Schriftsatzes auc...