Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Macht der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegen den Krankenversicherungsträger geltend, so fehlt es an dem hierzu erforderlichen Anordnungsgrund. Es handelt sich um eine Geldleistung für die Vergangenheit vor Antragstellung im Eilverfahren, bei der der erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Außer bei einem Nachholbedarf kommt ein Anordnungsgrund nicht in Betracht.

2. Hat der Antragsteller bei der Krankenkasse bisher keinen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt, so fehlt es darüber hinaus an dem zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

3. Im Übrigen ist dem Recht der Krankenversicherung ein Verursacherprinzip fremd. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist damit auch materiell-rechtlich ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4, § 103; ZPO § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.01.2017; Aktenzeichen B 1 KR 1/17 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt auch im Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 2.500.000,00 Euro Schadenersatz “auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches„ zu zahlen.

Der 1947 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert und ließ sich in der Vergangenheit wegen der bei ihm vorliegenden Erkrankungen in der Schweiz behandeln. Er beabsichtigt, auch die weiteren Behandlungen in der Schweiz durchführen zu lassen, da er der Auffassung ist, dass er die letzten zehn Jahre und auch jetzt nicht die Behandlung bekomme, die in Anbetracht seines Gesundheitszustandes nötig gewesen wäre bzw. sei. Die jährlichen Krankheitskosten würden nach seinen Angaben ca. 200.000 Euro, die Lebenshaltungskosten ca. 100.000 Euro, die Mietkosten ca. 40.000 Euro und die Pflegekosten ca. 80.000 Euro, insgesamt also 420.000 Euro betragen. Auf 18 Jahre hochgerechnet ergebe sich ein Betrag in Höhe von 7.500.000 Euro, wovon die Antragsgegnerin ein Drittel zu tragen habe.

Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 19. Juli 2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die in der Vergangenheit entstandenen Kosten, soweit diese durch den Antragsteller auch begehrt würden, fehle es an einem Anordnungsgrund. Es handele sich hier um eine Geldleistung für die Vergangenheit vor Antragstellung im Eilverfahren, für die ein Anordnungsgrund außer bei einem Nachholbedarf in der Regel nicht in Betracht kommt. Ein solcher Nachholbedarf sei hier nicht ersichtlich. Die Behandlungen seien durchgeführt worden, für eventuell noch ausstehenden Kosten könne der Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Soweit der Antragsteller Zahlungen für die Zukunft begehre, sei ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, welche notwendige Behandlung dem Antragsteller vorenthalten werde, so dass eine Gefährdung seiner Gesundheit drohe. Die unspezifische und in der Höhe nicht im Ansatz nachvollziehbare Aufzählung von Kostenpositionen genüge nicht, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Gegen den am 22. Juli 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. August 2016 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren L 6 KR 973/16 B ER sowie seinen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Schwerbehindertenrecht gesehen werden müsse. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, “Naturalrestitution„ zu leisten für die mitverursachte Verweigerung lebenserhaltender Behandlungen als Sozialleistungen. In Deutschland bekomme er seit 10 Jahren nicht die Behandlung, die in Anbetracht seines Gesundheitszustandes nötig sei. Da die Antragsgegnerin die 2015 erfolgte “Zwangsverlegung„ aus der Schweiz nach Deutschland zu vertreten habe, müsse sie nach dem “Verursacherprinzip„ auch für alle Kosten aufkommen. Sein Leben sei bedroht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, Schadensersatz in Höhe von 2.500.000,00 Euro zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses und teilt mit, dass kein Verwaltungs...

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