Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. anwaltliche Tätigkeit. Voraussetzung für das Vorliegen "derselben Angelegenheit" im Sinne des Gebührenrechts

 

Orientierungssatz

1. Von "derselben Angelegenheit" wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1).

2. Auch bei getrennten Klageverfahren kann "dieselbe Angelegenheit" vorliegen (vgl ua LSG Erfurt vom 6.11.2014 - L 6 SF 1022/14 B = RVGreport 2015, 174).

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. August 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 27 AS 6063/10 auf 513,14 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 27 AS 6063/10, das mit dem anhängig gewesenen Verfahren S 27 AS 7733/10 verbunden war. In beide Verfahren vertrat der Beschwerdeführer die jeweiligen Kläger.

Gegenstand der am 3. September 2010 erhobenen Klage S 27 AS 6063/10 der Kläger zu 1. bis 4. war die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Beklagte, die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 2010 (Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 - Kosten für Unterkunft und Heizung an die Klägerinnen zu 1. und 2. in Höhe von 44,37 Euro), der Aufhebungsbescheid vom 22. März 2010 (Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2010 wegen der Bewilligung von Wohngeld) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010, mit dem die Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen zu 1. und 2. gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zurückgewiesen hatte. Des Weiteren begehrten die Kläger die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides dahingehend abzuändern, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren zu tragen hat und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten als notwendig erachtet wird. Die Bescheide vom 19. Februar 2010 und vom 31. August 2010 seien zumindest formell rechtswidrig, weil entgegen der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die wesentlichen tatsächlichen Gründe für die Einkommensanrechnung genannt bzw. aufgeschlüsselt worden seien. Zum anderen entsprächen die von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung, auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Dies treffe auch auf die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters zu. Da die Beklagte im Zeitpunkt der Nachforderung laufend Leistungen u.a. für Unterkunft und Heizung bewilligt habe, begründe die Nachforderung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X. Eines gesonderten Antrags der Kläger habe es nicht bedurft, weil der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, bereits Kosten der Unterkunft und Heizung umfasst habe. Mit Vorlage der Heiz- und Betriebskostennachforderung hätten die Kläger die Höhe des Bedarfs lediglich konkretisiert. Weiterhin fehle es vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 22. März 2010 an der Anhörung nach § 24 SGB X. Die Kläger hätten bei Widerspruchseinlegung kein Wohngeld erhalten. Dies sei wohl erst im April 2010 zugeflossen. Der Beschwerdeführer legte Vollmachten der Kläger in Kopie (wegen: ALG II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) vom 5. bzw. 11. Februar 2010 vor.

Gegenstand der am 1. November 2010 erhobenen Klage S 27 AS 7733/10 der Klägerinnen zu 1. und 2. waren ebenfalls die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Aufhebung der Bescheide vom 1. Juni 2010 (Ablehnung der Übernahme der Nebenkostenabrechnung 2009) und vom 4. Juni 2010 (Ablehnung der Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung aufgrund des Antrages vom 4. Juni 2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2010 (Geschäftszeichen: W 3814 und W 3815/1). Bezüglich der Akteneinsicht wiederholte der Beschwerdeführer seine Begründung aus dem Verfahren S 27 AS 6063/10. Ebenso begehrte er die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Verfahren S 27 AS 6063/10 und legte die dort eingereichten Vollmachten in Kopie vor.

In einem 215 Minuten dauernden Erörterungstermin am 6. April 2011, in dem l...

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