Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Ausschluss der Beschwerde
Orientierungssatz
Ist die Berufung in Ermangelung des erforderlichen Beschwerdewerts nach § 144 Abs 1 Nr 1 unstatthaft, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in entsprechender Anwendung des § 127 Abs 2 S 2 ZPO ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 6. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Denn eine Berufung gegen die Hauptsache wäre in Ermangelung des erforderlichen Beschwerdewertes - von hier noch mehr als 500,00 Euro - unstatthaft.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Eine Beschränkung dieser generellen Statthaftigkeit der Beschwerde folgt (als andere Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG) aus der die entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe anordnenden Regelung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ist die Beschwerde aber ausgeschlossen, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 € übersteigt.
Dies bedeutet für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren in Ansehung der erforderlichen entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung im Falle eines (hier bis zum 31. März 2008) 500,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht übersteigenden Beschwerdewerts unstatthaft ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2007 - L 25 B 109/07 AS PKH; LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Dezember 2005 - L 8 B 147/05 AS; LSG Baden-Württemberg vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B), soweit nicht ohnehin die Klage in der Hauptsache keine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung) oder eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG entfällt.
So ist es hier indes nicht. Denn die Klägerin begehrt weitere dem Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterfallende Vorverfahrenskosten (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 Rz. 9) im Umfang von nicht mehr als 500,00 Euro.
Der Senat verkennt nicht, dass die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich des Beschwerdewertes sehr streitig ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007, aaO; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS-PKH; vgl. auch Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 12b) und der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen seine Rechtsprechung hinsichtlich der Wertgrenze im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund der seit dem 1. April 2008 in § 172 Abs. 3 SGG geregelten Beschwerdeausschlusstatbestände sogar aufgegeben hat (LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS).
Gleichwohl hält er - auch eingedenk der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung des § 172 Abs. 3 SGG - eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. regelmäßig das Erreichen der Wertgrenze des § 144 SGG im PKH-Beschwerdeverfahren für erforderlich.
Soweit hiergegen vorgebracht wird, dass die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren bedeute, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung auch dann unstatthaft sei, soweit die Klage in der Hauptsache keine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG entfalle (so Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B), teilt der Senat dies nicht.
Denn bei der erforderlichen entsprechenden Anwendung ist zu beachten, dass das Ziel der Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur darin besteht, die Verfahren von der Beschwerde auszuschließen, die in der Hauptsache nicht berufungsfähig sind. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Regelung nicht zu.
Eine Nichtanwendung der Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich eines Beschwerdewertes lässt sich weiter nicht unter Hinweis auf ursprünglich etwas anders lautende Entwürfe zu Änderungen des § 127 ZPO begründen (so aber z. B. LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06). Denn der Entstehungsgeschichte dieser Norm kann kein größeres Gewicht zukommen als der Grenze der Auslegung, nämlich W...