Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides, mit dem die Antragsgegnerin bewilligte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben hat und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Der 1956 geborene Antragsteller wurde im Jahr 2000 geschieden. Seit dem Jahr 2001 klagt er in einem sich bereits über mehrere Instanzen hinziehenden Zivilverfahren gegen seine geschiedene Ehefrau auf die Durchführung einer Vermögensauseinandersetzung. Bis zur Erschöpfung seines Anspruchs am 6. März 2004 erhielt er Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 20. September 2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 22. November 2004 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung in unterschiedlicher Höhe, zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 iHv 701,01 Euro und für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. November 2005 iHv 610,00 Euro.
Am 9. Juni 2005 erhielt der Antragsteller zur Vermögensauseinandersetzung von seiner geschiedenen Ehefrau, abzüglich der von seiner Rechtsanwältin einbehaltenen Anwaltskosten iHv 1781,76 Euro, einen Betrag iHv 22.095,20 Euro. Am 5. August 2005 teilte er der Antragsgegnerin den Eingang des Geldes mit und erklärte, dass er mit dem Geld seine in den Jahren 2000 bis 2005 angefallenen Schulden beglichen habe und dies durch Nachweise belegen könne.
Im Rahmen einer Anhörung am 23. September 2005 legt der Antragsteller “Eidesstattliche Erklärungen„ seiner Schwester und seiner Mutter jeweils vom 23. Juni 2005 vor, in denen diese erklären, am 23. Juni 2005 zur Erstattung angefallener Schulden aus den Jahren 2000 bis 2005 in bar 4.000,00 Euro bzw. 17.000,00 Euro vom Antragsteller erhalten zu haben. Zudem legte er eine handschriftliche Liste über Ausgaben iHv 20.971,47 Euro vor, für die er in den Jahren 2000 bis 2005 die fraglichen Schulden gemacht habe. Er erklärte gegenüber der Antragsgegnerin, dass er die Darlehen aufgrund von Schuldscheinen zurückgezahlt habe, die jedoch nach der Rückzahlung vernichtet worden seien. Rechnungen könne er mit Ausnahme solcher für sein Auto nicht vorlegen, da er diese ebenfalls vernichtet habe. Laut einer zur Anhörung gefertigten Aktennotiz der Antragsgegnerin habe der Antragsteller zunächst erklärt, dass zu Datum und Höhe der Darlehen keine Aufzeichnungen existierten. Erst anschließend habe er behauptet, dass es Schuldscheine gegeben habe, die sofort nach der Rückzahlung vernichtet worden seien. Dass die erweiterten Darlehen zum Zeitpunkt der Ausgleichszahlung gerade diesen Betrag erreicht hätten, habe der Antragsteller mit einem Zufall erklärt.
Mit Bescheid vom 26. September 2005 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 im vollen Umfang auf und verlangte die Erstattung der seit dem 1. Juni 2005 bereits erbrachten Leistungen iHv 2.103,03 Euro.
Am 27. September 2005 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Nordhausen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 26. September 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 “wies„ das Sozialgericht Nordhausen den Antrag zurück. Der Bescheid erscheine selbst nach den Einlassungen des Antragstellers nicht mit dem nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Dem Antragsteller sei am 9. Juni 2005 Einkommen iSd § 11 SGB II iHv 22.095,20 Euro zugeflossen, ohne dass zwischen diesem Einkommen und der Rückzahlung der vermeintlichen Darlehen eine vertragliche Verknüpfung zu erkennen sei. Er müsse daher zunächst das Einkommen für seinen Lebensunterhalt verwenden.
Gegen den ihm am 13. Oktober 2005 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 25. Oktober 2005 Beschwerde ein, der das Sozialgericht Nordhausen nicht abhalf. Er begründete die Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. März 2006. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei es ihm nicht möglich, eine Tätigkeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Infolge der Scheidung und seiner geringen Einkünfte in den letzten Jahren habe er bei seiner Mutter und seiner Schwester zum Einrichten einer Wohnung, zum Bestreiten seiner Lebenshaltung und für krankheitsbedingte Zuzahlungen Darlehen iHv insgesamt 21.000,00 Euro aufnehmen müssen. Das auf Darlehensba...