Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. mehrere Unterkünfte. Wochenendhaus. baurechtliches Verbot der Nutzung zu Dauerwohnzwecken
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 werden angemessene Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur für eine einzige Unterkunft anerkannt, selbst wenn der Hilfebedürftige über mehrere Unterkünfte verfügen kann. Abzustellen ist dann auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER = FEVS 58, 329 und LSG Darmstadt vom 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER = FEVS 59, 226).
2. Zur Frage, ob Leistungen für die Unterkunft in einem Wochenendhaus erbracht werden können, wenn der Nutzung zu Dauerwohnzwecken baurechtliche Vorschriften entgegen stehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Bewilligung von Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1961 geborene Beschwerdegegnerin ist Eigentümer eines Bungalows mit einer Wohnfläche von 120,00 Quadratmetern. Das Grundstück gehört zur Bungalowgemeinschaft B. e.V. und ist baurechtlich als Erholungsgebiet bzw. Wochenendhausgebiet eingestuft. Nach ihren Angaben benutzte sie den Bungalow seit dem Jahre 2003 zum dauerhaften Wohnen. Die polizeilich gemeldete Adresse S.strasse in B. sei lediglich eine Postanschrift, weil in der Bungalowsiedlung keine Post zugestellt werde.
Am 20. August 2007 beantragte sie - kurz vor dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Folge veranlasste die Beschwerdeführerin unter anderem eine Außenrevision in dem Bungalow. Mit Bescheid vom 12. November 2007 bewilligte sie für den September 2007 - unter Berücksichtigung von Einkommen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld - Leistungen in Höhe von 199,57 Euro und für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe des vollen Regelsatzes von 347,00 Euro. Dagegen lehnte sie die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ab. Bei der Unterkunft handele es sich um ein Wochenendhaus in einer Bungalowsiedlung.
Die Beschwerdegegnerin hat am 26. November 2007 Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und am gleichen Tag beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab November 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Beschwerdegegnerin habe den Anordnungsgrund mit ihrer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für den Anordnungsanspruch. Inwieweit das dauerhafte Wohnen in der Bungalowsiedlung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu bringen sei, berühre den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht.
Gegen den am 13. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 - beim Sozialgericht am 20. Dezember 2007 eingegangen - Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. November 2007 (richtig: 20. Dezember 2007) hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Wochenendhaus einen dauerhaften Wohnsitz begründet habe und sich dort ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinde. Aus dem Akteninhalt folge, dass sie sehr oft ortsabwesend sei. Die Übernahme von Schuldzinsen für Grundeigentum, das nicht dauerhaft zu Wohnzwecken diene bzw. dienen könne, sei nicht möglich. Ein Wochenendhaus unterfalle nicht dem Vermögensschutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Ein Erhalt desselben durch die Übernahme der angemessenen Schuldzinsen stehe somit nicht in der Zielrichtung des SGB II. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche schweren und unzumutbaren Nachteile bei Abwarten der Hauptsache entstehen sollten. Wohne die Beschwerdegegnerin tatsächlich dauerhaft in dem Bungalow, werde ihr diese Art der Nutzung baurechtlich untersagt. Wohne sie dort nicht dauerhaft, werde sie angehalten ihr Vermögen in der Form des Bungalows zu verwerten.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Dezember 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 hat das Landratsamt Kyffhäu...