Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die sozialgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Anrufung des Gerichts nach § 11 Abs 2 S 3 RVG. lex specialis

 

Orientierungssatz

1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist nicht statthaft.

2. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs 3 S 2 RVG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Abs 2 SGG). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander und verdrängt als lex specialis § 172 Abs 1 SGG.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 3. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist prozessfähig und hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters. Er verweist in diesem wie auch in einer Vielzahl anderer Verfahren auf seine vielfältigen Erkrankungen und die nach seiner Ansicht gegebene Prozessunfähigkeit und die Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen aber nicht vor. Danach ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die im Gesetz genannten Gründe sind abschließend. Das Nichtvorliegen solcher Gründe ist bereits Gegenstand diverser Entscheidungen gewesen (vgl. nur ThürLSG, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B -, Juris). Auch das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2017 (B 12 KR 103/14 B) entschieden, dass ein besonderer Vertreter für den Beschwerdeführer nicht zu bestellen ist. Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 3. Mai 2017 ist nicht statthaft.

Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts dessen Vergütung fest. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG (danach gelten “die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend„ mit der Folge das § 197 SGG Anwendung findet) binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Absatz 2 SGG). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 10) und verdrängt nach ganz herrschender Meinung (vgl. u.a. ThürLSG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - L 6 SF 1405/15 B, 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B und 30. September 2013 - L 6 SF 1481/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., alle nach Juris) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen sind weder direkt noch analog ersichtlich. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Bundesgerichtshof ≪BGH≫, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof ≪BFH≫, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

AGS 2018, 501

RVGreport 2018, 412

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