Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 04.09.2001; Aktenzeichen S 15 SF 824/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom4. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für die Wahrnehmung eines Termins beim Sozialgericht Altenburg am 23. Oktober 2000 hat.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht mit dem Az.: S 15 P 2236/99 begehrte die Mutter des Beschwerdeführers (im Folgenden: Klägerin) Leistungen nach der Pflegestufe III (§ 14 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuches – SGB XI –). Mit Vollmacht vom 20. Februar 2000 bevollmächtigte sie ihren Ehemann Gerhard Schröter und den Beschwerdeführer mit ihrer Vertretung.
Am 26. September 2000 verfügte die zuständige Vorsitzende der 15. Kammer des Sozialgerichts die persönliche Ladung der Klägerin und die Ladung ihrer beiden Bevollmächtigten zur Sitzung des Sozialgerichts am 23. Oktober 2000. Entgegen der Verfügung übersandte die Geschäftsstelle der 15. Kammer dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine Ladung, in der ihr persönliches Erscheinen unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 1.000,00 DM angeordnet wurde. Bezüglich des genauen Inhalts wird auf Blatt 16 des Kostenhefts verwiesen. Der Klägerin wurde in einer Terminsmitteilung des Gerichts freigestellt, zu der Verhandlung zu erscheinen.
Nach der Niederschrift der Sitzung vom 23. Oktober 2000 erschienen dort der Beschwerdeführer und der Ehemann der Klägerin. Der Beschwerdeführer übergab der Kammervorsitzenden ein Attest, nach dem die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Auf Blatt 2 der Niederschrift ist vermerkt: „Das persönliche Erscheinen der Klägerin war aber ohnehin nicht angeordnet”. In der Sitzung nahmen die Prozessbevollmächtigten ein Teilanerkenntnis der Beklagten an. Das Sozialgericht wies die darüber hinausgehende Klage ab.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 6. November 2000 wurde der Ehemann der Klägerin zum Betreuer (Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten) bestimmt.
Am 20. November 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung von Fahrtkosten für die Strecke G. – A. über H. (wegen Mitnahme seines Vaters) für 740 Kilometer, eigenen Verdienstausfall bei seinem Arbeitgeber und Portokosten, insgesamt 627,74 DM. Unter dem 12. Februar 2001 verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erstattung von insgesamt 477,15 DM.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Festsetzung hat der nunmehr zuständige Vorsitzende der 15. Kammer die Entschädigung der Kosten anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2000 auf 0,00 DM festgesetzt und ausgeführt, nach §§ 191, 69 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könnten nur einem persönlich geladenen Beteiligten Auslagen und Zeitverlust ersetzt werden. Als Prozessbevollmächtigter sei der Beschwerdeführer nicht Beteiligter im Sinne der Vorschrift.
Dagegen hat dieser Beschwerde eingelegt und seine Forderungspositionen näher begründet.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. September 2001 aufzuheben und die Entschädigung für die Terminswahrnehmung vom 23. Oktober 2000 auf 627,74 DM festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt er sich der Begründung der Entscheidung der Vorinstanz an.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zugeleitet.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der beantragten Kosten nach dem ZSEG besteht mangels Heranziehung durch einen Richter nicht.
Im Antragsverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2000 – Az.: L 6 SF 726/99 = E-LSG B-180 m.w.N.), denn der Antrag auf richterliche Festsetzung ist kein Rechtsbehelf. Insofern hat die Vorinstanz zu recht entgegen der Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Februar 2001 die Entschädigung auf 0,00 DM festgesetzt.
Nach § 191 SGG werden auf Antrag eines Beteiligten bare Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen vergütet, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (1. Alt.); sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält (2. Alt.).
Der Beschwerdeführer war nicht Beteiligter des Verfahrens (§ 69 SGG), wie die Vorinstanz ausgeführt hat. In dieser Vorschrift wird der mögliche Personenkreis abschließend bestimmt (vgl. Meyer-Ladewig, S...