Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrens- und Terminsgebühr. Dokumentenpauschale
Leitsatz (redaktionell)
Fertigt ein Rechtsanwalt aus einer Behördenakte keine Kopien, sondern scannt er die Akte ein, kann er keine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG abrechnen.
Normenkette
RVG §§ 14, 33 Abs. 3 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nrn. 3102-3103, 3106, 7000 Ziff. 1a)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Juni 2016 (S 49 SF 165/15 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 41 AS 3144/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Diese hatte sich mit der im August 2012 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2012 (Sanktionsbescheid - Absenkung der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2012 um 112,20 € monatlich) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2012 gewandt und beantragte zunächst Einsicht in die Verwaltungsakte. Mit Schriftsatz vom 30. November 2012 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 nahm er zu den Ausführungen der Beklagten auf ca. ⅓ Seite Stellung. Mit weiterem Schriftsatz übersandte er unaufgefordert einen Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013. Mit Beschluss vom 28. März 2014 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2014, der von 9:19 Uhr bis 9:42 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich ab, wonach der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dass die Regelleistung um nur noch 15 v.H. gemindert wird, die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von August bis Oktober 2012 (Bescheid vom 4. Juli 2012) weitere Leistungen in Höhe von 56,10 € monatlich gewährt und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten trägt.
Mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung:
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Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 3103 VV RVG |
170,00 € |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
200,00 € |
Einigungsgebühr Nr. 1000, 1006 VV RVG |
190,00 € |
626 Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 VV RVG |
111,40 € |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG |
14,60 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden Nr. 7005 VV RVG |
6,67 € |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistung Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Umsatzsteuer |
135,41 € |
Abzüglich Vorschusszahlung vom 30. April 2014 |
-226,10 € |
Gesamtsumme |
621,98 € |
Auf Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die gefertigten Kopien entstanden und zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit auch notwendig gewesen seien. Diese veranlasste am 1. September 2014 die Auszahlung von 621,58 €.
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beanstandet, die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 €) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ebenfalls in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 133,33 €) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung würden als unterdurchschnittlich angesehen. Hier komme es im Wesentlichen auf die Dauer des Termins an, der für das vorliegende Verfahren 23 Minuten betragen habe. Die Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1000 VV RVG werde in Anlehnung an die Verfahrensgebühr ebenfalls in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=126,67 €) als angemessen angesehen. Die geltend gemachte Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für insgesamt 626 Kopien sei nicht erstattungsfähig. Die Notwendigkeit der Herstellung der geltend gemachten Kopien sei bisher nicht konkret dargetan. Hiergegen hat der Beschwerdeführer eingewandt, es handle sich um ein in sämtlichen Bestandteilen durchschnittliches Verfahren, so dass die Kostenfestsetzung zutreffend erfolgt sei. Vor der Anfertigung der Schriftsätze sei ein umfangreiches Aktenstudium der 626 Seiten umfassenden Verwaltungsakte notwendig gewesen. Schließlich gehöre zum Rechtszug auch das PKH-Verfahren.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, hat das SG die aus der Staatskasse zur gewährende Vergütung auf 635,61 € festgesetzt. Hiervon sei der Vorschuss in Höhe von 226,10 € abzusetzen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG sei in Höhe 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 €) angemessen. Der Umfang der Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Klage erhoben, kurz begründet und Aktene...