Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. keine abstrakte Förderungsfähigkeit bei Zweitausbildung. kein besonderer Härtefall
Leitsatz (amtlich)
Maßgebend für § 7 Abs 5 SGB 2 ist einzig die abstrakte Förderungsfähigkeit. Damit unvereinbar ist es, während einer Ausbildung, die für sich gesehen nach § 60 Abs 1 SGB 3 förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber konkret keine Förderung erhält, weil es sich um eine Zweitausbildung handelt, Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB 2 zu gewähren (vgl LSG Erfurt vom 22.9.2007 - L 7 AS 635/05 ER = FEVS 57, 542 und 11.6.2007 - L 7 AS 423/07 ER; LSG Darmstadt vom 15.3.2007 - L 7 AS 22/07 ER = NDV-RD 2007, 101; LSG Celle-Bremen vom 8.5.2006 - L 6 AS 136/06 ER; LSG München vom 20.1. 2006 - L 7 AS 6/05; LSG Chemnitz vom 10.9.2007 - L 2 B 233/07).
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalles gem § 7 Abs 5 S 2 SGB 2.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 3. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilantrages über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1987 geborene Beschwerdeführerin ist alleinstehend und bewohnt seit Anfang 2005 eine eigene Mietwohnung in E. Die derzeitigen Kosten der Unterkunft belaufen sich auf 231,02 EUR monatlich.
Vom 18. August 2004 bis 19. Juni 2007 absolvierte sie eine Ausbildung zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk. In dieser Zeit erhielt sie zuletzt eine Vergütung in Höhe von 325,34EUR brutto im Monat und Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 302,00 EUR monatlich.
Mit Beginn der Arbeitslosigkeit nach der Abschlussprüfung bewilligte ihr die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 5. Juli 2007 für die Zeit vom 20. Juni bis 1. Juli 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 5,87 täglich. Am 2. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Buchhaltungsassistentin mit einem monatlichen Nettogehalt von 1.068,35 EUR auf.
Auf den Antrag vom 19. Juni 2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin ihr mit Bescheid vom 3. August 2007 für die Zeit vom 20. bis 30. Juni 2007 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 87,51 EUR und für den Monat Juli 2007 in Höhe von 449,66 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tage hob sie die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. August 2007 auf; infolge des Zufluss des Lohnes für Juli 2007 im August 2007 aus der Tätigkeit als Buchhaltungsassistent entfalle die Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.
Am 16. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Dem Antrag fügte sie einen Berufsausbildungsvertrag mit dem “M. Hotel „ in E. (Ausbildung als Köchin) bei. Nach den vertraglichen Vereinbarungen begann die Ausbildung am 1. September 2007 und wird voraussichtlich am 31. August 2010 enden. Im ersten Lehrjahr beträgt die Ausbildungsvergütung 328,00 EUR brutto bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 40 Stunden. Außerdem reichte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 7. August 2007 über die Ablehnung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe zu den Akten. Die Ausbildung zur Köchin könne nach § 60 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden, weil die Beschwerdeführerin bereits eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe.
Nach einem Aktenvermerk erklärte die Beschwerdeführerin in einem am 28. September 2007 geführten Telefonat gegenüber einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, sie verzichte für die Zeit vom 18. bis 31. August 2007 wegen ihres Einkommens auf Leistungen zur Grundsicherung.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 lehnte die Beschwerdegegnerin Leistungen zur Grundsicherung ab 1. September 2007 ab, weil die Beschwerdeführerin mit dem Beginn der Ausbildung zur Köchin vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst werde. Die Ausbildung sei ihm Rahmen der Bestimmungen über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 60 ff. SGB III dem Grunde nach förderungsfähig.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen am 15. Oktober 2007 Widerspruch eingelegt und am gleichen Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Gotha eingereicht. Mit Beschluss vom 3. November hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle am erforderlichen Anordnungsanspruch. Im Falle der Beschwerdeführerin greife der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II seien nicht ersichtlich. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch keine darlehensweise Erbringung der Leistung beantragt.
Gegen den am 8. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12. November 2007 Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Meinung, sie habe ...